DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

In der Kampfmittelräumung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen

  • der gezielten präventiven Untersuchung und Räumung kampfmittelbelasteter Flächen durch zuständige staatliche Dienststellen oder Fachfirmen der Kampfmittelräumung

und

  • der Räumung von Zufallsfunden, z. B. "Bombenfunden" auf Baustellen, durch die zuständigen staatlichen Dienststellen oder beauftragte Unternehmen.

Diese DGUV Information ist nur anzuwenden für die gezielte präventive Untersuchung und Räumung kampfmittelverdächtiger/-belasteter Flächen von konventionellen Kampfmitteln.

Sie gilt nicht für die Räumung von Kampfmitteln mit

  • chemischen oder biologischen Kampfstoffen,

  • radioaktiven Bestandteilen.

Die DGUV Information enthält eine Handlungsanleitung für Unternehmerinnen und Unternehmer einer Fachfirma der Kampfmittelräumung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen für die bei den o.g. Räumarbeiten auszuführenden Tätigkeiten.

Die zu den vorstehend genannten Tätigkeiten getroffenen Regelungen des Anhangs 5 der DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)" wurden in diese DGUV Information integriert.

Weitere Grundlage dieser Handlungsanleitung sind "Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR)" der Leitstelle des Bundes für Kampfmittelräumung (siehe Anhang 8).

Der Anwendungsbereich dieser DGUV Information endet mit der Überlassung der Kampfmittel an den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst bzw. an beauftragte Personen oder Unternehmen zur Vernichtung (siehe Abbildung 1).

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Abb. 1
Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieser DGUV Information auf Grundlage der Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR)

Zur Räumung von Zufallsfunden, zum Befördern/Verbringen, Entschärfen und Vernichten von Kampfmitteln siehe:

  • Sprengstoffgesetz (SprengG),

  • Gefahrgutverordnung, Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB),

  • Anhang 5 der DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel).

Bei Arbeiten in Bereichen mit Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch aus Kampfmitteln stammende Gefahrstoffe, sind die DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" und die TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" anzuwenden.