DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Umsetzungsarten und Wirkungen von Explosivstoffen

Je nach Geschwindigkeit der Umsetzung von Explosivstoffen wird unterschieden zwischen:

  • Deflagration, der chemischen Umsetzung mit Flammenbildung, die mit Unterschallgeschwindigkeit abläuft, ohne den Sauerstoff der Umgebung zu benötigen.

  • Detonation, der chemischen Umsetzung, die mit Überschallgeschwindigkeit unter Bildung einer Stoßwelle abläuft.

Die Umsetzung ist mit folgenden möglichen Wirkungen verbunden:

  • Luftstoßwirkung,

  • Bodenstoß- und Kraterwirkung,

  • Wirkung durch Spreng- und Wurfstücke,

  • Wirkung durch Flammen und Wärmestrahlung,

  • Wirkung der Explosionsschwaden (giftige und reizend wirkende Gase, wie Kohlenmonoxid, nitrose Gase, Schwefeldioxid, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlorwasserstoff usw.).

Toxische Eigenschaften von Explosivstoffen

Beim Umgang mit offenem Explosivstoff kann insbesondere die Inhalation (Einatmen) von Stäuben und Dämpfen oder die Aufnahme über die Haut zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschäftigten führen. Einige Explosivstoffe sind krebserzeugend (z. B. Tri- und Dinitrotoluol, Hexogen (RDX) und Nitroglycerin, andere, wie z. B. Nitropenta, sind mutagen (erbgutschädigend). Nitroglycerin besitzt darüber hinaus auch ein teratogenes (fruchtschädigendes) Potenzial. [2]