DGUV Information 201-027 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung

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Abschnitt 5 - 5 Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten der Kampfmittelräumung

Im Folgenden werden die grundsätzlichen Schritte der Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten der Kampfmittelräumung beschrieben. Für den Fall, dass Arbeiten der Kampfmittelräumung in kontaminierten Bereichen durchzuführen sind, werden zusätzliche Hinweise gegeben.

Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG haben Unternehmerinnen und Unternehmer die Beurteilung der Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der Eigenschaften der zu bearbeitenden Materialien, der Art der Tätigkeiten und der am Einsatzort und zum Zeitpunkt des Einsatzes anzutreffenden Bedingungen vorzunehmen.

Daraus ergeben sich für Arbeiten der Kampfmittelräumung die folgenden grundsätzlichen Schritte der Gefährdungsbeurteilung:

  1. 1.

    Informationsermittlung zu

    • den verfügbaren Arbeitsverfahren und den daraus resultierenden Arbeitsabläufen, Arbeitsschritten und Einzeltätigkeiten,

    • Art, Zustand und Wirkung der zu erwartenden/vorhandenen Kampfmittel,

    • den Arbeitsbereichen, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden sollen,

    • den arbeitsbereichs- und tätigkeitsbedingten Faktoren der Gefährdung.

  2. 2.

    Abschätzung der Gefährdung durch

    • Explosions- und Brandgefahren bei der Umsetzung der zu erwartenden/vorhandenen Kampfmittel,

    • die Exposition gegenüber nicht mehr umschlossene, ggf. frei im Untergrund vorliegende Gefahrstoffe (Explosiv-, Brand- und Nebelstoffe) für die verfügbaren Arbeitsverfahren und unter Berücksichtigung der betreffenden arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogenen Faktoren.

  3. 3.

    Auswahl und Festlegung der Maßnahmen.

  4. 4.

    Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der Maßnahmen.

  5. 5.

    Kontrolle und Bewertung der Maßnahmen bzgl. ihrer Wirksamkeit.