DGUV Information 201-026 - Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 4.2 - Besondere Anforderungen an Transportbühnenführer

4.2.1
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von Transportbühnen nur Versicherte beschäftigen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • bei denen gesundheitlich keine Bedenken gegen diese Tätigkeit bestehen,

  • die im Führen von Transportbühnen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben

    und

  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

4.2.2
Transportbühnenführer müssen vom Unternehmer schriftlich beauftragt sein.