DGUV Information 201-026 - Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.4 - Besondere Anforderungen zum Auf- und Abbau

4.4.1
Der Unternehmer darf mit dem Auf- und Abbau nur fachkundiges Personal beauftragen, das ausreichend einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Transportbühnen hat. Für die einwandfreie Durchführung der Auf- und Abbauarbeiten hat der Unternehmer einen Aufsichtführenden zu bestimmen.

4.4.2
Der Anschluss an die elektrische Energieversorgung darf nur über einen besonderen elektrischen Speisepunkt erfolgen.

Zum Beispiel Baustromverteiler mit Fehlerstromschutzschalter oder ggf. PRCD-S Schutzverteiler.

4.4.3
Transportbühnen dürfen nur auf tragfähigem Untergrund unter Berücksichtigung der zulässigen Bodenpressung aufgestellt werden.

4.4.4
Verankerungen dürfen nur an tragfähigen Teilen von Bauwerken ausgeführt werden, die in der Lage sind, die auftretenden Verankerungskräfte sicher aufzunehmen. Bei Abweichungen von dem in der Betriebsanleitung vorgesehenen Verankerungsraster oder bei Zweifeln an der Tragfähigkeit des Verankerungsgrundes ist ein statischer Nachweis erforderlich.

4.4.5
Wenn der Aufbau nicht vor einem Fassadengerüst erfolgt, muss die Montage der Mastverankerungen von dem dafür vorgesehenen Montagesteg aus durchgeführt werden.

4.4.6
Maststoßverbindungen müssen vor dem Überfahren vollständig ausgeführt sein.

4.4.7
Fortschreitend mit dem Aufbau sind die Sicherheitseinrichtungen entsprechend der Betriebsanleitung zu montieren. Die freie Beweglichkeit von Schleppkabeln ist zu prüfen.

Sicherheitseinrichtungen sind zum Beispiel Endschalter, Schaltkulissen und Schleppkabelführungen.

4.4.8
An allen Zugangsstellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m müssen der Transportbühne zugehörige Ladestellensicherungen am Bauwerk bzw. am Gerüst eingebaut und auf die Öffnungsweite der Bühne eingestellt werden.

4.4.9
Im betriebsbereiten Zustand müssen durch den Aufbau der Transportbühne und die Ausführung der Verankerungen besondere Gefährdungen verhindert sein:

  • Zwischen der Bühne und festen Teilen der Umgebung dürfen keine Quetsch- und Schergefahren vorhanden sein. Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn im gesamten Fahrbereich ein Mindestabstand von 50 cm eingehalten ist.

  • Verankerungen müssen so ausgeführt sein, dass keine Quetschgefahr für die Personen auf der Transportbühne besteht.

  • An Ladestellen und Zugangsstellen darf keine Absturzgefahr für Personen bestehen.

  • Im Bereich der Übergänge von Zugangsstellen dürfen senkrechte Spalte nicht breiter als 20 cm, waagerechte Spalte nicht breiter als 5 cm sein.