DGUV Information 201-026 - Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 4.3 - Betriebsanleitung/Betriebsanweisung

4.3.1
Der Unternehmer hat die Betriebsanleitung des Herstellers und die von ihm erstellte Betriebsanweisung den Beschäftigten bekanntzumachen und dem Transportbühnenführer sowie dem Montagepersonal auszuhändigen.

4.3.2
Für Einsatzfälle, bei denen besondere Maßnahmen erforderlich sind, hat der Unternehmer diese in die Betriebsanweisung aufzunehmen.

Solch ein Fall ist zum Beispiel gegeben, wenn die Verankerungen (siehe Abschnitt 4.4.4) nicht in den vom Hersteller vorgesehenen Abständen erstellt werden können.

4.3.3
Der Transportbühnenführer, das Montagepersonal und die Benutzer der Transportbühne haben die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung zu beachten.