Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten
(bisher: BGI 825)
(bisher ZH 1/475)
Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft
Stand der Vorschrift: Mai 2002
Vorbemerkung
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften und -Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Die Transportbühnen sollen nicht den schnellfahrenden Bauaufzug mit Personen- und Lastenbeförderung ersetzen, sondern vordringlich in einer Geräteeinheit den Transport von Material und den Ersatz von Fassadengerüsten ermöglichen und den Beschäftigten das beschwerliche Aufsteigen, zum Beispiel über Leitern oder Treppen, entbehrlich machen.
Mit einem vertretbaren sicherheitstechnischen Aufwand sollen vordringlich ergonomische Gesichtspunkte, aber auch wirtschaftliche Aspekte umgesetzt werden.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Allgemeine Anforderungen | 3 |
Auswahl und Einsatz der Transportbühnen | 4 |
Allgemeines | 4.1 |
Besondere Anforderungen an Transportbühnenführer | 4.2 |
Betriebsanleitung/Betriebsanweisung | 4.3 |
Besondere Anforderungen zum Auf- und Abbau | 4.4 |
Betrieb | 4.5 |
Prüfung | 5 |
Lösungsmöglichkeiten zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie | Anhang 1 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |