DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

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Abschnitt 3.4 - Mängelmeldung

Stellt ein Versicherter fest, dass

  • eine Einrichtung,

  • ein Arbeitsverfahren

    oder

  • das Arbeitsmaterial

    sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er dies dem Aufsichtführenden nach Abschnitt 3.3.2 unverzüglich zu melden, falls er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.

    Siehe § 4 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).