DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

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Abschnitt 5 - Maßnahmen zur Verhütung von elektrischen Gefährdungen

  1. 5.1

    Werden bei Montagearbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

    Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).

    Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen.

    Als besondere Speisepunkte bei Montagearbeiten gelten

    • Baustromverteiler,

    • Kleinstbaustromverteiler,

    • Schutzverteiler

      oder

    • ortsveränderliche Schutzeinrichtungen.

    Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

    Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608, bisherige ZH 1/271).

  2. 5.2

    Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

    Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).

    Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608, bisherige ZH 1/271).

  3. 5.3

    Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

    Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).

    Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608, bisherige ZH 1/271).

    bgi-815_abb01.jpg  rauer Betrieb  bgi-815_abb02.jpg  Spritzwasserschutz

  4. 5.4

    Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch H05RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig.

    Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4).

    Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608, bisherige ZH 1/271).

  5. 5.5

    Bei Montagearbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 2 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände ist das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

    Siehe § 16 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

    Tabelle 2:
    Schutzabstände

    NennspannungSchutzabstand
    bis 1000 V1,0 m
    Über 1 kVbis 110 kV3,0 m
    Über 110 kVbis 220 kV4,0 m
    Über 220 kVbis 380 kV
    oder bei unbekannter Nennspannung5,0 m