DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

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Abschnitt 4.3 - Transport und Lagerung

4.3.1
Transport

4.3.1.1
Zum Entladen und Transportieren von Profiltafeln und Porenbetonplatten müssen geeignete Transportmittel verwendet werden.

Siehe § 3 der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung.

Siehe § 2 Lastenhandhabungsverordnung.

Geeignete Transportmittel können z.B. sein: Krane, siehe Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6, bisherige VBG 9), Gabelstapler, siehe Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27, bisherige VBG 36).

4.3.1.2
Hebezeuge sind entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung standsicher aufzustellen.

Siehe § 3 der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung.

4.3.1.3
Zum Vertikaltransport von Profiltafeln und Porenbetonplatten müssen geeignete Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden.

Siehe § 21 und 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

Geeignete Lastaufnahmemittel können z.B. sein: Krangabeln, Greifer, Transportankersysteme, Traversen, gummierte Stahlhebebänder, Seile in Verbindung mit Kantenschutz.

4.3.1.4
Werden Krangabeln zum Transportieren verwendet, ist die Last gegen Abrutschen und Herabfallen zu sichern.

Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

Lasten gelten als ausreichend gegen Herabfallen gesichert, wenn sie bei einer Neigung des Lastaufnahmemittels um 45° gegen die Normallage in ungünstiger Richtung noch gehalten werden.

4.3.1.5
Werden Greifer verwendet, die die Bauteile nur kraftschlüssig halten, sind die Bauteile zusätzlich gegen Herausfallen zu sichern.

Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

4.3.1.6
Werden Profiltafelpakete im Hängegang angeschlagen, müssen zusätzliche Maßnahmen gegen Verrutschen der Anschlagmittel und ein Herausrutschen der Last oder von Teilen der Last getroffen sein.

Siehe § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

4.3.2
Lagerung

4.3.2.1
Profiltafelpakete oder Porenbetonpakete sind nach Angaben der Montageanweisung auf der Tragkonstruktion abzusetzen.

Siehe § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

4.3.2.2
Werden Profiltafeln auf geneigten Flächen zwischengelagert, sind die Tafeln gegen Abrutschen zu sichern.

Siehe § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

4.3.2.3
Werden Porenbetonplatten waagerecht gelagert, sind rutschhemmende Zwischenlagen erforderlich, die senkrecht übereinander angeordnet sein müssen.

Siehe § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Geeignete Zwischenlagen sind z.B. Kanthölzer, Paletten.

4.3.2.4
Werden Porenbetonplatten stehend gelagert, sind Lagervorrichtungen zu verwenden, die ein Umstürzen der Platten verhindern.

Siehe § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Geeignete Lagerböcke sind z.B. Lagerrechen, Kammlager, Aufstellböcke (A-Böcke).