DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

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Abschnitt 4.2 - Montagearbeiten an Wandflächen

4.2.1
Arbeitsplätze

4.2.1.1
Für Montagearbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend

  • der Art der baulichen Anlage,

  • den wechselnden Bauzuständen,

  • den Witterungsverhältnissen

    und

  • den jeweils auszuführenden Arbeiten

ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

Gefahren durch Witterungseinflüsse können z.B. auftreten bei Regen, Wind, Raureif, Vereisung, Schnee.

Geeignete Arbeitsplätze sind z.B.

  • Standgerüste siehe BG-Regel "Gerüstbau" (BGR 166, bisherige ZH 1/534.1),

  • Hängegerüste siehe BG-Regel "Gerüstbau" (BGR 174, bisherige ZH 1/534.9),

  • Fahrgerüste siehe BG-Regel "Gerüstbau (BGR 172, bisherige ZH 1/534.7),

  • Hochziehbare Personenaufnahmemittel siehe BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461),

  • Hubarbeitsbühnen, siehe Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14).

4.2.1.2
Arbeitsplätze müssen mindestens mit einer Beleuchtungsstärke von 100 Lux beleuchtet werden. Die gewählten Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

Unfallgefahren können sich z.B. durch ungeeignete Leitungsführung oder Ausleuchtung mit Schattenbereichen ergeben.

4.2.1.3
Werden Stand- oder Hängegerüste als Arbeitsplätze verwendet, müssen diese mindestens der Gerüstgruppe 3 (200 kg/m2) DIN 4420-1 entsprechen.

Siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 175, bisherige ZH 1/534 ff.).

4.2.1.4
Werden Hebezeuge an Gerüsten angebaut, ist die Ableitung der zusätzlich auftretenden Kräfte gesondert statisch nachzuweisen.

4.2.1.5
Wird ein Umsetzen oder Entfernen von Gerüstankern erforderlich, ist hiermit rechtzeitig der Gerüstersteller zu beauftragen oder dieses mit dem Gerüstersteller abzustimmen.

4.2.1.6
Werden Fahrgerüste nach DIN 4420 verwendet, muss für diese ein Nachweis der Brauchbarkeit auf der Einsatzstelle vorliegen.

4.2.1.7
Werden fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN 4422 verwendet, dürfen diese im Freien nur bis zu 8 m, in geschlossenen Räumen nur bis zu 12 m Aufbauhöhe eingesetzt werden. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ist zu beachten.

Für fahrbare Arbeitsbühnen, die abweichend von der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers eingesetzt werden, z.B. durch den Einsatz von Hebezeugen zum Transportieren von Lasten, ist ein gesonderter Brauchbarkeitsnachweis erforderlich.

Siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 175, bisherige ZH 1/534 ff.).

4.2.1.8
Anlegeleitern dürfen für die Montagearbeiten nicht verwendet werden.

4.2.1.9
Abweichend von Abschnitt 4.2.1.8 dürfen Anlegeleitern als Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 2,00 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegt und

  • das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreitet,

  • keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m2 mitgeführt werden,

  • keine Stoffe benutzt werden, von denen für den Versicherten zusätzliche Gefahren ausgehen

  • der Versicherte mit beiden Füßen auf einer Sprosse steht.

4.2.1.10
Abweichend von Abschnitt 4.2.1.9 dürfen Anlegeleitern als Arbeitsplatz verwendet werden, wenn der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7,00 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegt und nur, wenn Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden.

Arbeiten geringen Umfanges sind z.B. Nachbesserungsarbeiten an Fehlstellen.

4.2.1.11
Werden hochziehbare Personenaufnahmemittel als Arbeitsplätze verwendet, müssen diese nach der BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461) betrieben werden.

4.2.1.12
Der Einsatz des hochziehbaren Personenaufnahmemittels ist der zuständigen Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

4.2.1.13
Werden Hubarbeitsbühnen als Arbeitsplätze verwendet, müssen diese nach den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) aufgestellt und betrieben werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers ist zu beachten.

4.2.1.14
Die mit Hubarbeitsbühnen beschäftigten Versicherten sind zu unterweisen und vom Unternehmer schriftlich zu beauftragen.

Siehe § 43 Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14).

4.2.2
Verkehrswege

4.2.2.1
Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei der Montage müssen sicher begehbar sein.

Siehe § 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Sicher begehbar sind Verkehrswege, wenn

  • diese für die jeweilige Nutzung ausreichend breit und tragfähig sind,

  • die Trittsicherheit durch geeignete Oberflächenbeschaffenheit gegeben ist

    und

  • für ausreichende Beleuchtung gesorgt ist.

4.2.2.2
Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein.

Siehe § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

4.2.2.3
Werden Laufstege als Verkehrswege verwendet, müssen diese mindestens 0,50 m breit sein.

Siehe § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

4.2.2.4
Abweichend von Abschnitt 4.2.2.2 dürfen Anlegeleitern als Aufstiege verwendet werden, wenn

  • der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt,

  • der Aufstieg nur für kurzzeitige Montagearbeiten benötigt wird,

  • sie in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als 2 Gerüstlagen miteinander verbinden,

    oder

  • sie an Gerüsten als Gerüstaußenleitern angebaut werden und die Gerüstlagen nicht höher als 5,00 m über einer ausreichend breiten und trägfähigen Fläche liegen.

Siehe § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Kurzzeitige Montagearbeiten an Wandflächen sind solche, deren Arbeitsumfang nicht mehr als zwei Personentage umfasst.

4.2.3
Absturzsicherungen

4.2.3.1
Beträgt bei Montagearbeiten der Abstand zwischen Innenkante Gerüstbelag und Außenfläche geschlossene Wand mehr als 0,30 m oder besteht Absturzgefahr vom Gerüstbelag ins Gebäudeinnere, ist auch an der Innenseite der Gerüste ein Seitenschutz, bestehend aus Geländer- und Zwischenholm, anzubringen.