DGUV Information 201-024 - Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

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Abschnitt 3.7 - Kennzeichnung der Bauteile

3.7.1
Jede Porenbetonplatte muss deutlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

  • Hersteller oder Lieferer,

  • Auftragsnummer,

  • Position im Verlegeplan,

  • Festigkeitsklasse des Porenbetons,

  • Sturz-, Dach- oder Deckenplatte.

3.7.2
Die Ober- und Unterseiten von Porenbetonplatten für Dächer und Decken müssen einwandfrei erkennbar oder entsprechend gekennzeichnet sein.

Siehe § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).