Abschnitt 3.7 - Kennzeichnung der Bauteile
3.7.1
Jede Porenbetonplatte muss deutlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
Hersteller oder Lieferer,
Auftragsnummer,
Position im Verlegeplan,
Festigkeitsklasse des Porenbetons,
Sturz-, Dach- oder Deckenplatte.
3.7.2
Die Ober- und Unterseiten von Porenbetonplatten für Dächer und Decken müssen einwandfrei erkennbar oder entsprechend gekennzeichnet sein.
Siehe § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).