DGUV Information 215-314 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Scheinwerfer Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Erwärmung

Die relativ hohe Lichtleistung, die von Scheinwerfern durch ihre kompakte Bauweise erbracht wird, führt zu Temperaturen an der Gehäuseoberfläche, die im Bereich bis circa 250 °C liegen. Diese erheblichen Oberflächentemperaturen sind zulässig, da Scheinwerfer dieser Bauweise nur durch geschultes Personal verwendet werden dürfen.

Neben der direkten Erwärmung der Gehäuse sind auch mögliche Erwärmungen der näheren Umgebung sowie der angeleuchteten Gegenstände bei der Positionierung von Scheinwerfern zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund müssen an jedem Scheinwerfer die zu erwartende Oberflächentemperatur (To), zulässige Umgebungstemperatur (Ta) und die erforderlichen Mindestabstände zu angestrahlten Flächen angegeben sein. Bei Unterschreiten des gebotenen Mindestabstandes besteht Brandgefahr. Die hohen zulässigen Oberflächentemperaturen stellen unter anderem beim Einrichten eine Verbrennungsgefahr dar.

Anmerkung:
Nach DIN VDE 0100-711 müssen Beleuchtungsgeräte wie Glühlampen, Leuchten, Scheinwerfer, kleine Projektoren und andere elektrische Betriebsmittel oder Apparate mit hoher Oberflächentemperatur in Übereinstimmung mit den entsprechenden Normen angemessen überwacht, montiert und platziert sein. Diese Betriebsmittel müssen ausreichend weit von brennbarem Material entfernt sein.