DGUV Information 215-314 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Scheinwerfer Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Zubehör

Für Scheinwerferzubehör gelten vergleichbare sicherheitstechnische Anforderungen wie für Scheinwerfer. Somit muss insbesondere die mechanische und thermische Festigkeit aller Zubehörelemente gewährleistet sein.

Befestigungsbügel müssen die 10-fache Masse der Leuchte tragen können, ohne dass hierbei eine bleibende Verformung auftritt, die die Sicherheit beeinträchtigt (DIN VDE 0711-217). Wenn der Bügel auch für die Befestigung des Sicherungsseils vorgesehen ist, dann muss der Scheinwerfer mit Bügel die in dieser Norm vorgesehene Fallprüfung bestehen. Der Bügel muss aus nicht brennbarem Werkstoff - zum Beispiel Stahl oder gleichwertiges Material - hergestellt sein. Die Verbindung zwischen Bügel und Scheinwerfer muss gegen Selbstlösen gesichert sein.

Anforderungen an Befestigungselemente sind in der Normenreihe DIN 15560 "Scheinwerfer" in den Teilen 24 ff. enthalten.

Motorische Bügel müssen so gestaltet sein, dass keine Quetsch- und Scherstellen entstehen können oder der Kraftantrieb muss so begrenzt sein, dass Gefahrstellen nicht zu Körperverletzungen führen können.

Abnehmbares Zubehör - zum Beispiel Vorsätze, Filterrahmen und dergleichen - sollen in dafür konstruktiv vorgesehenen Führungen oder Aufnahmeeinrichtungen zu befestigen sein. Die Konstruktion muss so ausgeführt sein, dass unabhängig von der Gebrauchslage der Leuchte die Zubehörelemente sicher gehalten werden.

Verriegelungen oder Schnellbefestigungen für Zubehör sollen zwangläufig wirken. Besteht die Gefahr, dass sich Teile lösen können, müssen diese durch Einrichtungen - zum Beispiel Sicherungsseile - aufgefangen werden können.

Handgriffe an Scheinwerfern - zum Beispiel an Verfolgerscheinwerfern oder Reportageleuchten - dürfen keine Temperaturen annehmen können, die zu Verbrennungen führen. Handgriffe sollen aus Isolierstoffen bestehen.