DGUV Information 201-023 - Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Randsicherungen

4.7.1 Allgemeines

Randsicherungen bestehen aus Randsicherungspfosten, Fußpunkten, Schutznetzen mit Randseilen analog System S, Verbindungsmitteln und gegebenenfalls weiteren Systemelementen.

Die Länge des Randsicherungspfostens ist so zu wählen, dass der Abstand des oberen Randseiles des Schutznetzes von der Absturzkante an seiner tiefsten Stelle das Maß von 1,5 m nicht unterschreitet (siehe Abb. 20b).

Randsicherungspfosten müssen in der Lage sein, die Lasten aufzunehmen und weiterzuleiten (siehe DGUV Grundsatz 301-002). Besonderheiten an Gebäudeecken oder beim Endfeld des Randsicherungssystems sind zu beachten (siehe Abb. 18 und 19).

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Abb. 18
Eckausbildung

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Abb. 19
Endpfostenausbildung

Der Randsicherungspfosten soll senkrecht aufgestellt werden.

Abweichend darf aus baulichen Gründen die Neigung bis zu 45° zur Senkrechten betragen. Bauliche Gründe sind z. B. Dachüberstände.

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Abb. 20a Randsicherung unterhalb der Dachfläche (Systemskizze)

Der vertikale Abstand zwischen der Absturzkante, z. B. der Dach- oder Deckenkante, und dem darunter liegenden tiefsten Punkt des durchhängenden Schutznetzes muss ≤ 1,0 m sein (siehe Abb. 20a).

Schutznetze der Randsicherungen sind durch Kopplungsseile untereinander oder mit anderen Schutznetzen so zu verbinden, dass an der Naht keine Zwischenräume von mehr als 100 mm auftreten und die Schutznetze sich nicht mehr als 100 mm gegeneinander verschieben.

Siehe DIN EN 1263-2 "Schutznetze (Sicherheitsnetze); Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen".

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Abb. 20b Randsicherung unterhalb der Dachfläche (mit horizontalem Netz)

Schutznetze der Randsicherungen sind im unteren Bereich, wenn sie nicht mit anderen waagerechten Schutznetzen verbunden werden, so an Bauteilen unterhalb der Absturzkante zu befestigen, dass Personen nicht zwischen Bauwerk und unterer Kante der Randsicherung durchstürzen können. Dieses kann z. B. erreicht werden, wenn der horizontale Abstand zwischen Netz und Bauwerk ≤ 100 mm beträgt und das Schutznetz in Abständen von ≤ 750 mm an Bauteilen befestigt wird.

Alternativ darf durch Einziehen von steifen Randelementen (z. B. vorgespannte Stahlseile oder Zurrgurte, eingelegte Aluminiumrohre) an die untere Kante des Randsicherungsnetzes ein Durchsturz von Personen verhindert werden. In diesem Fall darf die Befestigung des Schutznetzes der unteren Kante der Randsicherung nach Angabe des Herstellers mit größeren Abständen erfolgen.

Werden Randsicherungen auf die Dach- oder Deckenkonstruktion montiert, ist sicherzustellen, dass der Absturz einer Person über die Gebäudeaußenkante durch Auslenkungen entlang der unteren Netzkante des Randsicherungsnetzes vermieden wird. Dies kann z. B. durch den Einbau von vorgespannten Zurrgurten oder Seilen, zusätzlichen Befestigungspunkten oder anderen Maßnahmen im unteren Bereich der Randsicherung erreicht werden.

Dabei muss die maximale Auslenkung in der Arbeitsebene des unteren Randes des Randsicherungsnetzes so begrenzt werden, dass der Abstand höchstens 100 mm, bezogen auf die vertikale als auch die horizontale Ebene, über die Absturzkante beträgt. Bezogen auf die Feldmitte zwischen zwei Randsicherungspfosten darf das System am unteren Rand höchstens um bis zu 300 mm ausgelenkt werden.

Wenn ein Randsicherungssystem im Fußbereich Auslenkungen ≥ 100 mm und ≤ 300 mm ermöglicht, ist es soweit zurückversetzt zu montieren, dass nach Eintreten der Auslenkung das Maß über die Dachkante hinaus von 100 mm nicht überschritten wird (siehe Abb. 21).

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Abb. 21
Randsicherung auf der Dachfläche

Die den Absturz einer Person repräsentierenden Lastannahmen sind dem DGUV Grundsatz 301-002 zu entnehmen.

Der Abstand der Randsicherungspfosten untereinander darf nicht mehr als 10,0 m betragen.

4.7.2 Beispiele für Randsicherungen

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Abb. 22 Randsicherung auf der Dachfläche