DGUV Information 201-023 - Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Brauchbarkeit

Der Begriff "Brauchbarkeit" umfasst im Allgemeinen die "wesentlichen" Eigenschaften:

  • mechanische Festigkeit/Standsicherheit

  • Nutzungssicherheit, aber auch (gegebenenfalls)

  • Brandschutz

  • Hygiene/Gesundheit/Umweltschutz

  • Schallschutz

und

  • Energieeinsparung/Wärmeschutz

4.2.1 Seitenschutz

Für Seitenschutz, der nicht einer Regelausführung nach Anhang 1 dieser Information entspricht, und für Dachschutzwände einschließlich deren Halterungen ist ein Brauchbarkeitsnachweis erforderlich. Er ist zu erbringen

  • durch den Nachweis der Übereinstimmung mit den konstruktiven Anforderungen nach DIN EN 12811-1: "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Teil 1: Arbeitsgerüste"

  • für Fanggerüste zusammen mit DIN 4420-1: "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung"

oder

  • einen Standsicherheitsnachweis durch Berechnung in Übereinstimmung mit Klasse A oder C nach DIN EN 13374 "Temporäre Seitenschutzsysteme - Produktfestlegungen - Prüfverfahren".

4.2.2 Seitenschutzsysteme

Seitenschutzsysteme sollten unter der Nennung der Norm DIN EN 13374 und der entsprechenden Schutzklasse gekennzeichnet sein. Mittels dieser Angaben und mit einer mitzuliefernden Aufbau- und Verwendungsanleitung bestätigt der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) die Brauchbarkeit seines Produktes.

Sind Seitenschutzsysteme nicht entsprechend gekennzeichnet, sollte ein Brauchbarkeitsnachweis, insbesondere der Nachweis der Stand- und der Nutzungssicherheit, im Einzelfall mit einer Zusammenstellung aller Anweisungen für die Nutzung vorliegen.

4.2.3 Randsicherungen

Randsicherungen sollten hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit die Anforderungen nach dem DGUV Grundsatz 301-002 "Grundsätze für die Prüfung von Randsicherungen" erfüllen.