DGUV Information 201-023 - Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Leitung, Aufsicht, Unterweisung

3.3.1
Die Montage von Seitenschutz, Seitenschutzsystemen und Randsicherungen muss von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese haben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.

Siehe § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

Fachliche Eignung und Erfahrung haben Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils durchzuführenden Arbeiten haben und mit einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

Die schriftliche Beauftragung kann mit dem entsprechenden Muster-Formular aus der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" durchgeführt werden.

Siehe § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

3.3.2
Die Montage von Seitenschutz, Seitenschutzsystemen und Randsicherungen muss von einer hierfür fachkundigen Person beaufsichtigt werden.

Unternehmer und Unternehmerinnen wählen in Abhängigkeit von Art und Umfang der Montage von Seitenschutz, Seitenschutzsystemen und Randsicherungen

  • eine fachkundige Person mit entsprechender Qualifikation als Aufsichtführende/n für diese Arbeiten aus

  • beauftragen sie mit der Beaufsichtigung der Arbeiten und

  • weisen sie in die Gefährdungsbeurteilung und die Montageanweisung ein.

Nach Abschluss der Montage des Systems ist eine Prüfung durch eine fachkundige Person durchzuführen.

Siehe auch § 2 Abs. 5 BetrSichV

Vergleichbare Fachkenntnisse sind z. B. dann gegeben, wenn

  • Grundkenntnisse über gesetzliche Regelungen und Arbeitsschutzbestimmungen der Unfallversicherungsträger, z. B. Arbeitsschutzrecht, Baurecht, Technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften

  • ausreichende praktische Berufserfahrung bei der Montage von Seitenschutz, Seitenschutzsystemen und Randsicherungen

  • Kenntnisse über Seitenschutz, Seitenschutzsysteme und Randsicherungen sowie deren Zusammenwirken mit dem Bauwerk (Konstruktion)

  • Kenntnisse über mögliche Gefährdungen und deren Beseitigung (mögliche Gefährdungen können z. B. Absturz, herabfallende Gegenstände, Heben, Tragen und Transport von Lasten, gefährliche Arbeitsstoffe sein)

  • Kenntnisse über den Plan für den Auf-, Um- und Abbau sowie den Plan für die Benutzung und ggf. der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers für das jeweilige Seitenschutzsystem und Randsicherungen vorhanden sind.

Siehe § 4 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

Aufsichtführende Person ist, wer die Durchführung der Montage von Seitenschutzsystemen und Randsicherungen zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zur Beaufsichtigung gehört z. B. auch das Überprüfen auf augenscheinliche Mängel an Gerüsten, Geräten oder anderen Einrichtungen, Schutzvorrichtungen usw., die von anderen errichtet bzw. zur Verfügung gestellt und für eigene Arbeiten genutzt werden.

3.3.3
Unternehmer und Unternehmerinnen informieren und unterweisen ihre Beschäftigten und ggf. das im Rahmen der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlaubten Zeitarbeit eingesetzte Personal über die Gefährdungen bei der Montage von Seitenschutz, Seitenschutzsystemen und Randsicherungen.

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.

Dazu gehören z. B.:

  • Erläuterung des Plans für den Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Seitenschutzes, Seitenschutzsystems und der Randsicherungen

  • Anweisungen zu sicherem Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Seitenschutzes, Seitenschutzsystems und der Randsicherungen einschließlich Materialtransport

  • Benennung vorbeugender Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen

  • Angaben über Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Seitenschutzes, Seitenschutzsystems und der Randsicherungen und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein könnte

  • Hinweise zu zulässigen Belastungen unter Berücksichtigung von Verkehr (Baubetrieb) und Materiallagerung

Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls situativ, regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich wiederholt werden.

Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Bei der Benutzung von technischen Arbeitsmitteln, wie z. B. Maschinen und Geräten, sind den Beschäftigten soweit erforderlich Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".