DGUV Information 201-023 - Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Gefährdungsbeurteilung

Unternehmer und Unternehmerinnen haben durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten erforderlich sind. Sie haben die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zur Beseitigung der ermittelten Gefährdungen festzulegen, durchzuführen und deren Wirksamkeit zu überprüfen.

Siehe § 5 des Arbeitsschutzgesetzes

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes

  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen

  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit

  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken

  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

  • psychische Belastungen

  • das Zusammenwirken mehrerer der vorgenannten Faktoren

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind folgende allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen:

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird

  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen

  • bei den Maßnahmen sind der allgemein anerkannte Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen

  • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen

  • individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen

  • spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen

  • den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen, sie sind über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen

Informationen zur Gefährdungsbeurteilung stellen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen z. B. im Internet zur Verfügung.

Gefährdungsbeurteilung - Vorgehensweise (Handlungsschritte)

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Abb. 1 Systematik der Gefährdungsbeurteilung