DGUV Information 201-023 - Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten

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Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsschutzorganisation
3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Montage von Seitenschutz, Seitenschutzsystemen und Randsicherungen

3.1.1
Unternehmer und Unternehmerinnen haben in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn oder der Bauherrin planerisch und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Vorgesehene Maßnahmen und Vorgaben können z. B. sein:

  • Vorhandene Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Anschlageinrichtungen

  • Verwendung von im Bauwerk verbleibenden Fußpunkten der Randsicherungssysteme (diese müssen mit dem Bauprodukterecht übereinstimmen)

  • Beseitigung von Gefahrstoffen aus dem Objekt/Bauvorhaben

  • Beachtung von nicht belastbaren Decken, Böden oder Dachflächen

  • Hinweis auf nicht außer Betrieb zu nehmende Anlagen

  • Berücksichtigung von Auflagen auf Grund des Nachbarschaftsrechtes

  • Schaffung bzw. Nutzung von Notausgängen und Fluchtwegen

3.1.2
Unternehmer und Unternehmerinnen haben gegebenenfalls in Absprache mit dem Bauherrn oder der Bauherrin die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen zu planen.

Voraussetzungen können z. B. sein:

  • Planum innerhalb und außerhalb der Gebäude für den Einsatz von Stand- und Fahrgerüsten oder Hubarbeitsbühnen

  • unverschiebliche und begehbare Abdeckungen von Boden- oder Deckenöffnungen

  • Befestigungsmöglichkeiten (z. B. Fußpunkte) für Bauteile von Seitenschutzsystemen und Randsicherungen an Absturzkanten

  • mögliche Anschlagkonstruktionen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA), z. B. Sicherheitsdachhaken und Anschlageinrichtungen auf Flachdächern

Siehe DGUV Regeln und Informationen:

DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

DGUV Information 201-056 "Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern"

Siehe DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung"

3.1.3
Unternehmer und Unternehmerinnen haben vor und während der Ausführung der Montage und Verwendung von Seitenschutz, Seitenschutzsystemen und Randsicherungen Hinweise des Koordinators oder der Koordinatorin nach der Baustellenverordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

Siehe § 5 der Baustellenverordnung in Verbindung mit den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

3.1.4
Haben der Unternehmer oder die Unternehmerin Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so haben sie diese dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ergibt sich z. B. aus § 4 Abs. 3 DIN 1961 "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

3.1.5
Übernehmen der Unternehmer oder die Unternehmerin einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer oder Unternehmerinnen zusammenfällt, sind sie verpflichtet, sich untereinander abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist. Gegebenenfalls ist ein Koordinator bzw. eine Koordinatorin einzuschalten.

Siehe § 8 des Arbeitsschutzgesetzes

Siehe § 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Siehe § 5 der Baustellenverordnung

3.1.6
Unternehmer und Unternehmerinnen haben die für die Erste Hilfe und für die Rettung erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und Personal zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 24 - 28 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

3.1.7
Unternehmer und Unternehmerinnen haben entsprechend der Gefährdungsbeurteilung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung haben sie die Versicherten anzuhören.

Siehe § 29 - 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"