DGUV Information 209-054 - Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie

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Abschnitt 3.2 - C2 Aufenthalt in klimatisierten Räumen

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Der Aufenthalt in klimatisierten Räumen kann technisch erforderlich sein (z. B. in Rechenzentren oder bei der Papierverarbeitung) oder dem Wohlbefinden der Beschäftigten dienen (z. B. in Büroräumen).

Beim Aufenthalt in Räumen handelt es sich um ein passives Ausgesetztsein gegenüber möglichen auftretenden Mikroorganismen, das nicht der Tätigkeitsdefinition der BioStoffV entspricht. Gesetzliche Grundlage ist in diesem Fall die Arbeitsstättenverordnung mit den entsprechenden Arbeitsstättenrichtlinien.

Bei schlecht gewarteten und mikrobiell besiedelten Klimaanlagen können einerseits durch Zerfallsprodukte von bestimmten Bakterien (Endotoxine) grippeähnliche Symptome auftreten (so genanntes "Befeuchter-Fieber" oder ODTS).

Darüber hinaus können allergische Erkrankungen (z. B. durch Schimmelpilzsporen) ausgelöst werden, die als allergisches Asthma oder als sogenannte Befeuchterlunge (Exogen-allergische Alveolitis) als Berufskrankheit anerkannt werden können.

Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden.

Über raumlufttechnische Anlagen erfolgt eine Aufbereitung der Zuluft: Neben der Temperierung wird die Luft in aller Regel gefiltert und befeuchtet. Sowohl bei der Wartung und Pflege der Filtersysteme als auch bei der Luftbefeuchtung müssen besondere hygienische Maßnahmen beachtet werden, um die raumlufttechnische Anlage nicht durch eine "Verkeimung" zu einer Emissionsquelle für Mikroorganismen oder deren Zerfallsprodukte zu machen.

Zu den hygienischen Maßnahmen gehört dabei neben einem regelmäßigen sachkundigen Filterwechsel vor allem die Überwachung des Befeuchterwassers.

Hygienische Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen, einschließlich der Anforderungen an die Sachkunde, regelt die VDI Richtlinie 6022 .