DGUV Information 209-054 - Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie

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Abschnitt 3 - Abschnitt C -Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der BioStoffV

Ob eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich der BioStoffV fällt, ergibt sich im Rahmen der Beurteilung der arbeitsbedingten Gefährdungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Maßgebend ist die Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit. Umfasst die berufliche Aufgabe Tätigkeiten, bei deren Ausübung es zu einem Kontakt zu Biostoffen kommen kann, wird eine Tätigkeit im Sinne der BioStoffV ausgeübt.

Das passive Ausgesetztsein gegenüber Mikroorganismen unterliegt nicht der BioStoffV; hier sind andere Arbeitsschutzbestimmungen anzuwenden.

Eine Tätigkeit im Sinne der BioStoffV führt zum Beispiel ein Sanitärinstallateur aus, der bei Reparaturarbeiten Kontakt zu Fäkalien hat, nicht jedoch eine Bauleiterin, die in den Tropen den Neubau einer Abwasseranlage überwacht. Zwar besteht auch in letzterem Fall eine erhöhte Infektionsgefährdung, sie leitet sich jedoch nicht aus der Tätigkeit (Bauüberwachung), sondern aus dem Aufenthaltsort (Tropen) her.

Auch bei Aufenthalt in schimmelpilzbelasteten Büroräumen handelt es sich um ein passives Ausgesetztsein; hier ist das Arbeitsstättenrecht anzuwenden.