DGUV Information 209-054 - Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.3 - C3 Aufenthalt in Waschräumen

ccc_1753_as_27.jpg

Aufgrund des hohen Wasser- und Nährstoffangebots besiedeln Mikroorganismen feuchte Räume besonders schnell. Beispiele für ständig feuchte Bereiche sind unter anderem betriebliche Duschräume.

Im Gegensatz zu Feuchteschäden durch bautechnische Mängel (siehe Abschnitt C4) ist die hohe Feuchtigkeit in diesen Fällen nicht zu vermeiden. Tätigkeiten, die auf die Räume selbst ausgerichtet sind, zum Beispiel Reinigungs- oder Sanierungsarbeiten, fallen in den Regelungsbereich der BioStoffV.

Bei allen anderen Tätigkeiten in derartigen Räumen (z. B. Waschen, Duschen) handelt es sich um ein passives Ausgesetztsein gegenüber Mikroorganismen; hier gilt somit das Arbeitsstättenrecht und nicht die BioStoffV.

Voraussetzung für eine leichte Reinigung sind glatte (und dennoch rutschhemmende) Fußböden und Wände ohne Poren. So dürfen zum Beispiel in Waschräumen keine Holzroste verwendet werden. Durch eine ausreichende Lüftung soll die Feuchtigkeit möglichst schnell abgeführt werden.

Durch regelmäßige Reinigung mit handelsüblichem Haushaltsreiniger muss eine mikrobielle Kontamination in Waschräumen verhindert werden.