DGUV Information 201-022 - Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

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Abschnitt 3.1 - 3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Leitung und Aufsicht

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten (der Bauleiter bzw. die Bauleiterin) geleitet werden. Diese Vorgesetzten müssen z. B. gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.

Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.

Siehe auch DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".