DGUV Information 201-022 - Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Zusätzliche Bestimmungen für Druckprüfungen

Die Aufsicht nach Abschnitt 3 muss während der Druckprüfung auf der Baustelle ständig anwesend sein. Beim vollständigen Aufbringen und Ablassen des Prüfdruckes sowie während der Druckprüfung dürfen sich keine Personen vor dem Absperrgerät aufhalten. Die Ablesung des Prüfdruckes und/oder die Betätigung von Armaturen muss gefahrlos (außerhalb des Gefahrbereiches) durchgeführt werden können.

Eine Leitung mit nicht längskraftschlüssigen Verbindungen ist auch an den Rohrverbindungen, Krümmern, Abzweigen und Absperreinrichtungen unter Berücksichtigung des Prüfdruckes und der jeweiligen Bodenpressung ausreichend abzusteifen bzw. zu verankern. Die Absteifungen und Verankerungen dürfen erst entfernt werden, wenn die Leitung vollkommen druckentlastet ist.