DGUV Information 203-022 - Gestaltungsregeln für Anlagen zur Behandlung von Siebdruckformen Hinweise für Hersteller und Betreiber

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Spezielle Maßnahmen

5.5.1
Maßnahmen gegen Explosionsgefahr durch Funkenbildung bei Verwendung von Siebreinigern mit Flammpunkt < 60°C

  • Wenn bei Wartungs- und Reparaturarbeiten kleine Mengen von Siebreiniger austreten, ist die Arbeit sofort einzustellen und kann erst nach ausreichender Lüftung wieder aufgenommen werden (Gefahr von explosionsfähiger Atmosphäre).

  • Während Wartungsarbeiten müssen Zündquellen im Umkreis von 2,5 m um den Arbeitsbereich herum sicher verhindert werden.

  • Die Benutzung nicht explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel, z. B. einer Taschenlampe, ist nicht erlaubt.

  • Das Benutzen von Mobiltelefonen in Ex-Bereichen/Zonen ist nicht zulässig.

  • Eine direkte Wärmeeinwirkung muss verhindert werden.

  • Für gefährliche Arbeiten, z. B. Schweiß-, Schneid-, Trenn-, Schleif- und sonstige Feuerarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen, müssen schriftliche Arbeitsfreigaben (Erlaubnisscheinverfahren, dabei Abschnitt 5.4 beachten) eingeführt sein und diese dürfen nur von Monteuren von Fachbetrieben durchgeführt werden.

  • Elektroarbeiten dürfen nur von Monteuren von Fachbetrieben oder einer anderen geeigneten Elektrofachkraft durchgeführt werden.

5.5.2
Maßnahmen gegen Explosionsgefahr durch elektrostatische Entladungen bei Verwendung von Siebreinigern mit Flammpunkt < 60°C

  • Es dürfen keine Arbeitsmittel verwendet werden, die sich elektrostatisch aufladen können oder eine Aufladung unterstützen, z. B. nicht leitfähige Kunststoffeimer oder Kunststoffspachtel.

  • Es dürfen nur elektrisch leitfähige, nichtfunkenziehende Werkzeuge, z. B. Bronzespachtel, verwendet werden.

  • Beschäftigte müssen bei diesen Tätigkeiten elektrostatisch ableitfähiges Schuhwerk tragen.

  • Die Ableitung statischer Elektrizität über den Gitterrost bzw. die Bodenwanne darf nicht durch Abdeckungen mit Karton, Klebebändern oder Folie bzw. eingetrockneten Farbresten unterbrochen und isoliert werden.

5.5.3
Maßnahmen gegen Gesundheitsschäden durch Einatmen von Dämpfen

  • Bei Arbeiten innerhalb der Waschkammer ist Atemschutz zu tragen (Voll- oder Halbmaske mit Filter A2 [organische Lösemittel]).

  • Falls die anlageneigene Abluftanlage nicht ausreichend Frischluft zuführt, z. B. wegen zusätzlicher Revisionsöffnungen, muss ein zusätzliches Gebläse eingesetzt werden, um die Waschkammer mit ausreichend kühler Frischluft zu versorgen.

5.5.4
Maßnahmen gegen Flüssigkeitsspritzer auf die Haut oder Augen

  • Es ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz zu tragen (entfällt bei Atemschutz-Vollmaske).

  • Hautschutz beachten, gegebenenfalls Schutzhandschuhe verwenden (Empfehlung zu Handschuhmaterial im Sicherheitsdatenblatt).

5.5.5
Maßnahmen gegen Sturz- und Rutschgefahr

  • Verschüttetes Lösemittel sofort mit geeignetem Aufsaugmaterial aufnehmen

  • Rutschhemmende Gitterroste nicht entfernen

  • Geeignetes Schuhwerk tragen