Abschnitt 5.2 - 5.2 Regelmäßige Prüfungen
Sind in explosionsgefährdeten Bereichen Einrichtungen oder Anlagen vorhanden, die wiederkehrende Prüfungen erfordern, muss der Betreiber in einer Gefährdungsbeurteilung die Prüffristen ermitteln und festlegen, wer diese Prüfungen durchführt (befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle). Diese Prüfungen müssen fristgerecht durchgeführt werden, das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren (Betriebssicherheitsverordnung § 3).
Um die sicherheitsgerechte und optimale Funktionsfähigkeit der Wascheinrichtungen zu gewährleisten, ist darüber hinaus vom Anlagenbetreiber in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und in einer Betriebsanweisung für die Anlage aufzuführen, in welchen Zeiträumen Düsen und Bürsten gereinigt, Pumpenansaugstutzen überprüft und Filter gesäubert oder gewechselt werden müssen.