DGUV Information 203-022 - Gestaltungsregeln für Anlagen zur Behandlung von Siebdruckformen Hinweise für Hersteller und Betreiber

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Abschnitt 4.1 - 4 Informationen für die Gestaltung und die Aufstellung von Siebwasch- und Entschichtungseinrichtungen
4.1 Manuelle Siebwaschplätze

4.1.1 Kurzbeschreibung

Manuelle Siebwaschplätze sind Einrichtungen, in denen farbverschmutzte Siebdruckformen mit Hilfe eines Siebreinigers von Hand gereinigt werden. Sie sind in der Regel als an der Stirnseite (Breitseite) offene, nahezu senkrechte Stände ausgeführt, die vorzugsweise aus Metall bestehen. Der Siebreiniger wird aus einem Vorratstank (meist unterhalb des Reinigungsbereiches oder neben der Auswaschwanne) über eine Pumpe einer Reinigungsbürste zugeführt und damit auf die zu reinigende Siebdruckform aufgebracht. Der herablaufende und herabtropfende, verunreinigte Siebreiniger wird in der Auswaschwanne aufgefangen und läuft meist durch Schwerkraft wieder in den Vorratstank zurück.

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Abb 1 Manueller Siebwaschplatz

4.1.2 Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

4.1.2.1 Bau und Ausrüstung

Unabhängig vom Flammpunkt der eingesetzten Siebreiniger gilt:

  • Es dürfen nur Siebreiniger und andere Arbeitsstoffe mit einem Flammpunkt > 40 °C eingesetzt werden.

  • Die Tankzuläufe sind möglichst dicht zu halten, Vorratsbehälter sind abzudecken.

  • Offene Stellen sind weitgehend zu vermeiden.

  • Der Nenndruck an der Auslassöffnung der Reinigungsbürste darf zur Vermeidung der Bildung von Aerosolen maximal 70 kPa (0,7 bar) betragen.

Bei Verwendung von Siebreinigern mit einem Flammpunkt > 40 °C und < 60 °C gilt zusätzlich:

  • Der manuelle Siebwaschplatz muss effektiv abgesaugt werden, z. B. durch eine Ringsumabsaugung. Die Absaugung darf nicht ausschließlich durch eine Haube nach oben erfolgen.

  • Die Absaugung muss mit dem Start der Lösemittelpumpe zwangsgeschaltet sein.

  • Nach dem Abschalten der Lösemittelpumpe muss die Absaugung nachlaufen. Die Nachlaufzeit ist abhängig von Größe und Bauart des manuellen Siebwaschplatzes sowie vom eingesetzten Arbeitsstoff.

4.1.2.2 Aufstellungsort

  • Die Zuluft muss von oben zugeführt werden.

  • Die Abluft muss in Bodennähe abgesaugt werden.

  • Bei Verwendung von Lösemitteln mit einem Flammpunkt > 40 °C und < 60 °C ist die Abluftführung so zu gestalten, dass die Abluft in Bodennähe abgesaugt und durch ein Rohr über Deckenhöhe nach außen abgegeben wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Abluftaustritt nicht in der Nähe der Zuluftansaugung befindet, so dass es zu keinem lufttechnischen Kurzschluss kommt und dabei die belastete Luft wieder angesaugt wird.

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Abb 2 Lüftung im Raum mit manuellem Siebwaschplatz

4.1.2.3 Betrieb

  • Die Lüftung ist regelmäßig, mindestens 1 x / Jahr auf Funktion zu prüfen. Die Prüfung ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren (Prüfbuch).

  • Das Filtersieb zum Auffangen von Verunreinigungen im Lösemittelrücklauf ist regelmäßig zu reinigen.

  • Beim Behandeln der Drucksiebe sind für die jeweils eingesetzten Chemikalien geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu tragen:

    • Schutzhandschuhe

    • Schutzbrille

  • Die Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Chemikalien sind aufzubewahren.

  • Es ist eine Betriebsanweisung zum sicheren Umgang zu erstellen.

  • Die Betriebsanweisung ist den Beschäftigten in einer Unterweisung (mit Gegenzeichnung) zur Kenntnis zu geben.

    • Die Unterweisung ist jährlich durchzuführen.

4.1.3 Explosionsschutz

4.1.3.1 Bau und Ausrüstung

Unabhängig vom Flammpunkt der eingesetzten Siebreiniger gilt:

  • Hinweis in der Betriebsanleitung auf eine mögliche Absenkung des Flammpunkts des Siebreinigers beim Verarbeitungsvorgang durch Einbringen leichtflüchtiger Stoffe aus dem Waschgut, z. B. Lösemittel aus Farben.

Bei Verwendung von Siebreinigern mit einem Flammpunkt > 40 °C und < 60 °C gilt zusätzlich:

  • Schläuche, Rohrleitungen und Armaturen müssen leitfähig, leitfähig miteinander verbunden und elektrostatisch geerdet sein.

  • Werkstoff des Siebwaschplatzes: Rostfreier Stahl oder leitfähiger Kunststoff zur Vermeidung von Funkenschlag beim Einsatz von Aluminium-Siebdruckrahmen. Normaler Stahl ist wegen der Rostgefahr und der damit verbundenen möglichen gefährlichen Reaktion mit Aluminium ("Thermitreaktion") ungeeignet.

  • Die Lösemittelpumpen müssen innen und außen explosionsgeschützt sein nach Gerätegruppe II Kategorie 2 G (z. B. nach EN 13463-1).

  • Die elektrische Ausrüstung im Ex-Bereich am oder in der unmittelbaren Umgebung des Arbeitsplatzes ist explosionsgeschützt auszuführen.

  • Die Absaugung muss explosionsgeschützt ausgeführt sein. Gemäß EN 12921-3 ist das Innere des Absaugventilators Zone 1, d. h. er muss Kategorie 2 G entsprechen. Zusätzlich kann zur Begrenzung der Lösemittelkonzentration in der Abluft ein Tropfenabscheider vorgesehen oder Frischluft auf der Saugseite des Ventilators zugemischt werden.

Bei Verwendung von Siebreinigern mit einem Flammpunkt ≥ 60 °C gilt: Der Werkstoff des Siebwaschplatzes muss ausreichen beständig gegen die eingesetzten Chemikalien sein.

4.1.3.2 Aufstellungsort

  • Bei Verwendung von Siebreinigern mit einem Flammpunkt ≥ 60 °C ist normalerweise nicht mit einer Luft/Lösemittel-Atmosphäre in explosionsgefährlicher Konzentration in der Umgebung des Handwaschplatzes zu rechnen. Voraussetzung sind eine funktionierende Absaugung/Lüftung (vgl. Abschnitte 4.1.2.2 u. 4.1.2.3) und eine Siebreinigertemperatur < 40 °C.

  • Bei Verwendung von Siebreinigern mit einem Flammpunkt > 40 °C und < 60 °C muss in der Umgebung des Handwaschplatzes gelegentlich (Zone 1) oder selten (Zone 2) mit explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden. Die Zoneneinteilung kann wie folgt vorgenommen werden (Abweichungen sind je nach Raum- und Belüftungssituation möglich):

Zone 0:

im Lösemittelvorratsbehälter

Zone 1:

Das Innere des Waschplatzes und mindestens 50 cm horizontal vor der Sieboberfläche und bis zum Boden sowie in der Absaugung

Zone 2:

weitere 1,0 m horizontal und 0,5 m vertikal sowie bis zum Boden um die Anlage

Siehe Abbildungen 3 + 4

ccc_1748_180501_03.jpg Hinweis:

Nach Abschnitt 4.1.2.1 dürfen nur Lösemittel mit einem Flammpunkt > 40 °C eingesetzt werden. Werden diese erwärmt oder ist es aus produktionstechnischen Gründen notwendig, Produkte mit einem niedrigeren Flammpunkt einzusetzen, sind strengere Maß stäbe bei der Zoneneinteilung anzulegen.

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Abb 3 Zoneneinteilung an einem manuellen Siebwaschplatz (Draufsicht) bei Verwendung eines Siebreinigers mit Flammpunkt > 40 °C und < 60°C

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Abb 4 Zoneneinteilung an einem manuellen Siebwaschplatz (Vorderansicht) bei Verwendung eines Siebreinigers mit Flammpunkt > 40 °C und < 60 °C

  • Bei Verwendung von Siebreinigern mit einem Flammpunkt > 40 °C und < 60 °C muss der manuelle Siebwaschplatz geerdet sein (Potentialausgleich).

  • Der manuelle Siebwaschplatz ist so aufzustellen, dass der Tank für den Siebreiniger nicht direkter Sonneneinstrahlung (Gefahr der Aufheizung), anderen Raumheizquellen oder bei künstlicher Beleuchtung sehr heißen Halogenstrahlern ausgesetzt ist. Dies gilt unabhängig vom Flammpunkt der eingesetzten Siebreiniger.

4.1.3.3 Betrieb

  • Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob der eingesetzte Siebreiniger noch über einen ausreichend hohen Flammpunkt verfügt, oder der Siebreiniger ist nach Herstellerangabe regelmäßig auszutauschen.

  • Bei Verwendung von Siebreinigern mit Flammpunkt < 60 °C ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen (§ 6 Gefahrstoffverordnung).

4.1.4 Umweltschutz

  • Die Anlage ist gemäß den nationalen Vorschriften zum Umweltschutz (Boden- und Gewässerreinhaltung) auszuführen und zu installieren.

  • Die Bodenfläche muss undurchlässig gegen die verwendeten Chemikalien sein, bzw. es muss eine Auffangvorrichtung vorhanden sein gemäß den nationalen Vorschriften zum Umweltschutz (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).

  • Die Abluftführung ist gemäß den nationalen Immissionsschutzbestimmungen auszulegen.