DGUV Information 213-720 - BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung Einsatz von Straßenfräsen mit Absauganlagen - Fräsen von Asphaltbelägen

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Abschnitt 5.2 - Organisatorische Maßnahmen

  • Benennung einer fachkundigen Person nach TRGS 517.

  • Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 14 Gefahrstoffverordnung.

  • Arbeitsausführung nur durch fachkundige und besonders eingewiesene Personen.

  • Vor Arbeitsbeginn sind die Maßnahmen gemäß Betriebsanleitung zu treffen, insbesondere:

    • Wasseranlage auf ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand überprüfen.

    • Zustand der Abdichtungen am Fräswalzengehäuse und an der Bandanlage überprüfen.

    • Funktion der Absauganlage überprüfen.

    • Alle eventuellen Fehler abstellen.

  • Die Maschine und Maschinenteile sind grundsätzlich nass zu reinigen.

  • Die Staubentwicklung bei der Verladung auf Transportfahrzeuge ist durch Anpassung der Abwurfhöhe an die Höhe der Schüttung zu minimieren.

  • Es ist grundsätzlich mit eingeschalteter Wasserberieselung zu fräsen, Trockenfräsen ist nicht zulässig.

  • Es ist grundsätzlich mit eingeschalteter Absauganlage zu fräsen.