DGUV Information 213-719 - BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung Einsatz von Kaltschweißmitteln für PVC-Bodenbeläge

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Abschnitt 2 - 2 Anwendungsbereich und Hinweise

Diese EGU gibt dem Betrieb praxisgerechte Hinweise, wie sichergestellt werden kann, dass Arbeitsplatzgrenzwerte und andere Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind oder anderweitig davon ausgegangen werden kann, dass der Stand der Technik erreicht ist.

Werden die genannten Bedingungen sowie die Schutzmaßnahmen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass das Minimierungsgebot nach § 7 der GefStoffV für die hier genannten Gefahrstoffe erfüllt wird.

Bei Anwendung dieser EGU für das Kaltschweißen zur wasserdichten Nahtversiegelung von PVC-Bodenbelägen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einsatz von PVC-Kaltschweißmitteln mit einem Gehalt an Tetrahydrofuran (THF) von maximal 90 % (z.B. Werner Müller GmbH, PVC-Kaltschweissmittel Typ A, PVC-Kaltschweißpaste Typ C und T).

Diese Kaltschweißmittel werden in Tuben bis zu 150 g sowie in Dosen bis zu 1 l angeboten. Aus den Dosen muss das Kaltschweißmittel zum Verarbeiten in kleine Plastikflaschen (250 ml) umgefüllt werden.

Für die beschriebenen Tätigkeiten werden Kriterien für die unmittelbare Anwendung von Schutzmaßnahmen festgelegt, so dass auf eine messtechnische Überwachung der THF-Konzentration an den Arbeitsplätzen verzichtet werden kann. Neben der inhalativen Gefährdung werden hierbei auch die dermalen Gefährdungen berücksichtigt. Chemisch-physikalische Gefährdungen treten bei bestimmungsgemäßer Verwendung THF-haltiger PVC-Kaltschweißmittel nicht auf. Sind im Ergebnis der individuellen Gefährdungsbeurteilung Brand- und Explosionsgefahren nicht auszuschließen, müssen ergänzende Schutzmaßnahmen nach § 11 GefStoffV getroffen werden.

Bei Anwendung dieser EGU bleiben andere Anforderungen der GefStoffV, insbesondere die Informationsermittlung und die Verpflichtung zur Substitutionsprüfung und Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen, bestehen.

Die Anwenderin oder der Anwender dieser EGU muss bei Änderungen im Arbeitsbereich oder bei Verfahrensänderungen sofort und ansonsten mindestens einmal jährlich die Aktualität dieser EGU überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der GefStoffV.