DGUV Information 213-716 - Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Galvanotechnik und Eloxieren

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Abschnitt 6.8 - 6.8 Schutzmaßnahmen beim Ansetzen von Lösungen, beim Ab- und Umfüllen, beim Zusetzen staubender Substanzen und bei Reinigungsarbeiten

Bei den folgenden Tätigkeiten können kurzzeitig erhöhte Gefahrstoffkonzentrationen auftreten:

  • beim Ansetzen von Lösungen

  • beim Ab- und Umfüllen von Elektrolyten sowie Säuren und Laugen, z. B. bei Elektrolytkorrekturen (Nachschärfen)

  • beim Zusetzen staubender Substanzen, z. B. Chromtrioxid, Nickelsulfat, Farbzusätze

  • bei Reinigungsarbeiten an und in Behältern.

Hierbei sind möglichst verfahrenstechnische Maßnahmen zur Minimierung der Exposition zu ergreifen, z. B.:

  • fest verlegte Rohrleitungen zu den Behältern

  • Verwenden von Umfüll- und Dosiereinrichtungen

  • Einsatz von Fertigansätzen oder Elektrolytkonzentraten.

Vor dem Einsteigen in Behälter müssen diese Behälter gründlich gereinigt und gespült werden. Die notwendigen Schutzmaßnahmen zum Einsteigen in Behälter (Befahrerlaubnis, zweite Person, Sicherung des in den Behälter einsteigenden Beschäftigten etc.) sind vorher schriftlich festzulegen; siehe auch TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern [30] und DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume", Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen. [31].

Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung muss zur Verfügung stehen (siehe Absatz 6.6) und von den Beschäftigten benutzt werden.

Die Atemschutzausrüstung muss auf den Gefahrstoff abgestimmt sein. Die Tragezeitbegrenzungen gemäß DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" [32] sind zu beachten. Für Beschäftigte, die Atemschutz tragen müssen, sind gegebenenfalls arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen; siehe Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) [6].