Abschnitt 6.5 - 6.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen und Überschreitung einer Luftkonzentration von 0,075 mg/m3 wird die Pflichtvorsorge ausgelöst. Bei Einhaltung dieser Luftkonzentration ist eine Angebotsvorsorge anzubieten (ArbMedVV, Anhang Teil 1, Abschnitt (1), Punkt 2 h). Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen sind außerdem Anlass für das Angebot einer nachgehenden Vorsorge.