Abschnitt 6.4 - 6.4 Unterweisung
Für alle Arbeitsbereiche sind Betriebsanweisungen zu erstellen und auszuhängen. Die Beschäftigten sind mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen anhand der Betriebsanweisung in einer für sie verständlichen Form und Sprache zu unterweisen. Hierbei ist insbesondere auf die Hygiene am Arbeitsplatz einzugehen. Die Anforderungen nach § 14 der Gefahrstoffverordnung "Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten" sind zu berücksichtigen.
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" [28] und TRGS 505 "Blei". |