DGUV Information 213-713 - BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung

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Abschnitt 5.1 - Technische Maßnahmen

Anforderungen zur Spritzeinrichtung:

  • Ab einem jährlichen Verbrauch an Spritzlack einschließlich Verdünner von mehr als 100 L sollte im Allgemeinen ein Spritzstand mit Trockenwand, ersatzweise eine Spritzwand mit ausreichender Absaugleistung (Erfassungsgeschwindigkeit am Werkstück mindestens 0,25 m/s), verwendet werden.

  • Beim Überschreiten von 200 L jährlich wird (zumindest) ein Spritzstand mit Trockenwand eingesetzt.

  • Spritzeinrichtungen sind mit Ab- und Zuluftleistungen nach den entsprechenden Angaben des Lieferanten zu betreiben. Die Wirksamkeit der Lüftung ist kontinuierlich zu überwachen; eine Fehlfunktion muss optisch und akustisch angezeigt werden, siehe auch Abschnitt 5.4.

Arbeitsweisen zur Verringerung der Schadstoffkonzentration in der Luft sind:

  • Spritzgerät möglichst nahe an der zu spritzenden Fläche führen,

    • Niederdruckspritzen ca. 5 bis 25 cm,

    • Hochdruckspritzen ca. 25 bis 50 cm,

    • Luftunterstütztes Airless-Spritzen ca. 25 cm,

  • Spritzstrahlbreite an Werkstückabmessungen anpassen,

  • Zerstäubungsdruck möglichst gering halten,

  • Werkstück in möglichst kurzer Entfernung zur Absaugwand aufstellen,

  • immer in Richtung Spritzwand spritzen, gegebenenfalls drehbare Auflage verwenden,

  • Hinweise der Spritzgerätehersteller zur Optimierung des Lackauftragwirkungsgrades beachten.

Soweit in Betrieben das Hochdruck-Luftspritzen eingesetzt wird, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob dieses durch Verfahren mit besserer Lackübertragungsrate ersetzt werden kann (siehe Abschnitt 3).

Die gespritzten Werkstücke sollten so abgelegt werden, dass die frei werdenden Dämpfe nicht in den Atembereich des Lackierers oder anderer Beschäftigter gelangen können.