DGUV Information 213-713 - BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung

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Abschnitt 5 - 5
Schutzmaßnahmen

Losgelöst von den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen ist zunächst nach der Gefahrstoffverordnung eine Prüfung auf Ersatzstoffe, nämlich Vermeidung von Gefahrstoffen (Stichwort: Wasserlacke) oder bei Lösemittellacken Einsatz weniger gefährlicher Stoffe (Stichwort: Ersatz von Zubereitungen mit R 11 durch R 10) bzw. auch auf weniger belastenden Ersatzverfahren, z.B. Ersatz des Hochdruckspritzens durch Airless- oder Aircombi-Spritzen, zu prüfen. Hinsichtlich der Ersatzstoffe kann eine generalisierende Empfehlung hier nicht gegeben werden. Bei Lösemittelverbräuchen von mehr als 5 t/a sind die Beschränkungen der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) zu beachten.

Die nachstehenden Maßnahmen setzen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung entsprechend Schutzstufe 2 und unter anderem die Brand- und Explosionsschutzbestimmungen der Gefahrstoffverordnung sowie die Forderungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge um.

Werden diese erfüllt und die erforderlichen regelmäßigen Wartungen und technischen Prüfungen durchgeführt, sind betriebliche Arbeitsplatzmessungen nicht erforderlich.