DGUV Information 213-701 - BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung Allgemeiner Teil

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand von Arbeitsplatz-messungen

Grundlage für die Aufstellung von EGU ist in der Regel eine ausreichende Zahl repräsentativer Arbeitsplatzmessungen. Neben der TRGS 401 und 402 können die in der IFA-Arbeitsmappe (früher: BGIA-Arbeitsmappe) [15] beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Exposition hilfreich sein.

Bei der Beurteilung von Schutzmaßnahmen anhand von Messungen sind zu berücksichtigen:

  • die Streuung des Messwertekollektivs und

  • die Validität der erhobenen Daten.

Die eingesetzte gerätetechnische Ausstattung und das Messverfahren müssen für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Das Messverfahren muss dem zu messenden Stoff, seinem Grenzwert, der zu erwartenden Konzentration und den Randbedingungen angepasst sein und den Messwert in der durch den Grenzwert vorgegebenen Dimension direkt oder indirekt (z. B. durch Umrechnung) ausweisen. Eine Übersicht geeigneter Messverfahren werden durch die Arbeitsgruppe "Analytische Chemie" der Kommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) [16], durch das IFA [17], durch den AGS [18] sowie durch die Arbeitsgruppe "Analytik" des Fachbereiches Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV [19] bereitgestellt oder findet sich im Fachbuch "Empfohlene Analysenverfahren für Arbeitsplatzmessungen" [20] veröffentlicht. Ist das Messverfahren nur bedingt geeignet, sollte es sich unter praktischen Einsatzbedingungen bewährt haben und bei krebserzeugenden Stoffen der Kat. 1A oder 1B die Anforderungen der TRGS 402 und TRGS 910 erfüllen.

Bei Messungen entsprechend der TRGS 402 werden in der Regel Messergebnisse zugrunde gelegt, die in repräsentativ ausgewählten Arbeitsbereichen unter normaler Auslastung hinsichtlich der Arbeits- und Produktionsbedingungen, während unterschiedlicher Schichten sowie unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Einflüsse gewonnen wurden.

Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen lässt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muss vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe der Messergebnisse, von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden. In der TRGS 420 werden mindestens 24 repräsentative Messungen aus möglichst vielen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten zur Aufstellung von VSK empfohlen. Sind die Kurzzeitwerte eingehalten und liegt der Maximalwert unterhalb des Beurteilungsmaßstabs, ist die Erfüllung der Voraussetzungen für den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" zu erwarten. Werden ungünstige aber realistische Bedingungen berücksichtigt, z. B. Messung nahe der Emissionsquelle, An- und Abfahrvorgänge, Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten oder hohe Auslastung, kann die Anzahl der Messwerte reduziert werden. Bei gleichmäßigen Betriebsabläufen ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Konzentrationsberechnungen ebenfalls ein geringerer Messaufwand ausreichend.

Wurden Schichtmittelwerte aufgrund einer verkürzten Exposition oder tätigkeitsbezogen erhalten, so sind neben den Messergebnissen auch die auf die Expositionsdauer bezogenen Messwerte anzugeben. Gegebenenfalls ist anzugeben, wieweit eine verkürzte Exposition typisch für das Arbeitsverfahren ist.

Es müssen ausreichende Informationen über die Einhaltung der Kurzzeitwertbedingungen vorliegen. Bei Schwankungen der Expositionsverhältnisse ist das Ergebnis durch Kurzzeitmessungen ausreichend abzusichern.

Messberichte über durchgeführte Arbeitsplatzmessungen sollen den Anforderungen der TRGS 402 genügen. Hierbei ist besonders auf genaue Angaben der Arbeits- und Produktionsbedingungen einschließlich der Anlagenkapazität und der Anlagenauslastung zu achten. Zur Beurteilung eines Arbeitsverfahrens kann dieses auch in Teilschritte zerlegt und die Exposition bei jedem Einzelschritt geprüft werden. Hierbei sind insbesondere auch Expositionsspitzen und Stoffgemische zu berücksichtigen.