DGUV Information 213-701 - BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung Allgemeiner Teil

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Allgemeine Anforderungen

Für die Aufstellung von EGU werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • eine detaillierte Beschreibung des Arbeitsverfahrens und der Tätigkeiten einschließlich der vorhandenen Schutzmaßnahmen;

  • Art und Menge der eingesetzten Stoffe, gegebenenfalls Angaben zu den Emissionsquellen;

  • die genaue Beschreibung des Anwendungsbereiches für das Arbeitsverfahren;

  • die zugehörige Arbeitsanweisung für die Beschäftigten einschließlich Verhalten bei Störungen;

  • Ergebnisse durchgeführter Ermittlungen, Expositionsbeschreibungen oder Messberichte, z. B. gemäß der TRGS 402;

  • Vergleich mit den Beurteilungsmaßstäben, inkl. Quellenangabe für den jeweiligen Beurteilungsmaßstab (z. B. TRGS 900, MAK- und BAT-Werte-Liste - Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwerte [14]);

  • eine statistische Auswertung der Ermittlungsergebnisse;

  • eine zusammenfassende Bewertung der Schutzmaßnahmen.

Bei der Aufstellung von EGU sind folgende Aspekte zu den Schutzmaßnahmen zu beachten:

  • das Minimierungs- und das Substitutionsgebot sowie die Verpflichtung zur Beachtung der Rangordnung der Schutzmaßnahmen (Substitution, Technische, Organisatorische und Persönliche Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip));

  • besondere Technische Regel der Ausschüsse für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Gefahrstoffe (AGS), insbesondere die TRGS 420 zu verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK);

  • dermale, inhalative und/oder orale Gefährdungen;

  • die physikalisch-chemischen Gefährdungen bis hin zum Verhindern von Zündquellen und explosionsfähiger Atmosphäre.