DGUV Information 201-020 - Sicherheitshinweise für grabenloses Bauen

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Abschnitt 6.1 - 6 Zusätzliche Bestimmungen für Gesteuerte Horizontalbohrungen (HDD)
6.1 Lösen von Gestängeverbindungen

6.1.1
Bohrgeräte, die mit Schraubgestänge arbeiten, müssen mit einem mechanisierten Gestängebrechsystem - sofern anwendbar - ausgerüstet sein. Die Versicherten haben die Gestängebrechsysteme zu benutzen.

Dies ist erforderlich, da manuelle Brechverfahren besonders unfallträchtig sind.

Mechanisierte Gestängebrechsysteme siehe DIN EN 791 "Bohrgeräte - Sicherheit".

6.1.2
Für den Einsatz von verbleibenden manuellen Systemen hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin Vorgaben in die Betriebsanweisung aufzunehmen und die Versicherten entsprechend zu unterweisen. Die Betriebsanweisung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Arbeitsweise

  • Schutzmaßnahmen

  • Werkzeugeinsatz (z. B. Einsatz von Kettenrohrzangen)

6.1.3
Sind auch auf der Rohreinzugsseite ("Pipe Site") Verbindungen des Schraubgestänges zu lösen, so sind hier ebenfalls Einrichtungen und Maßnahmen vorzusehen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen.