DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Arbeitsplätze und Verkehrswege

3.4.1 Allgemeine Anforderungen

Für Arbeiten an Aufzugsanlagen müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend der Art der Anlage, den wechselnden Bauzuständen und den jeweils auszuführenden Arbeiten ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

(siehe auch § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten"; Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz siehe Abschnitt 4.1.3)

3.4.2 Verkehrswege

Arbeitsplätze zur Durchführung von Tätigkeiten an Aufzugsanlagen müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein.

Verkehrswege müssen ausreichend breit sein, ständig freigehalten werden und die vorgesehene Belastung sicher aufnehmen können.

Durchgänge, Durchstiege, Luken und Öffnungen in Verkehrswegen sind mit einer Zugangsbreite von mindestens 0,50 m auszuführen.

(siehe Arbeitsstättenverordnung, ASR A1.8 "Verkehrswege", ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" und § 10 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten")

(Treppen in Verkehrswegen, siehe DGUV Information 208-005)

(Treppen, die nur vorübergehend für Bauarbeiten errichtet werden, siehe DGUV Regel 101-002)

(Leitern als Verkehrsweg, siehe Abschnitt 4.1.2)

3.4.3 Beleuchtung

Verkehrswege und Arbeitsplätze müssen ausreichend beleuchtet werden. Die erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. Dies gilt auch im Freien, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

Unfallgefahren können sich z. B. durch ungeeignete Leitungsführung, Blendung oder Ausleuchtung mit Schattenbereichen ergeben.

Bei Arbeiten im Schacht ist eine netzunabhängige Leuchte mitzuführen.

Eine netzunabhängige Leuchte ist z. B. eine Taschenlampe oder eine Stirnlampe.