DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Organisatorische Maßnahmen

3.3.1
Leitung und Aufsicht

Arbeiten an Aufzugsanlagen müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese sind für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten verantwortlich.

Werden bei Arbeiten an einer Aufzugsanlage zwei oder mehr Personen beschäftigt, so hat eine vom leitenden Vorgesetzten zu benennende Person (Aufsichtführender/Aufsichtführende) die Aufsicht zu führen. Die aufsichtführende Person hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu überwachen.

Falls über die durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen Zweifel bestehen, ist mit dem/der Vorgesetzten vor Beginn der Arbeiten eine Klärung herbeizuführen.

(siehe § 4 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten")

3.3.2
Eignung und Fachkunde

Mit Tätigkeiten an Aufzugsanlagen dürfen nur fachkundige und körperlich geeignete Personen beauftragt werden.

Die körperliche Eignung kann durch arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festgestellt werden.

(Fachkundige Person, siehe Abschnitt 2)

3.3.3
Arbeitsmittel

Es dürfen nur solche Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und verwendet werden, die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Für die Durchführung der Arbeiten sind die in den Anweisungen gemäß Abschnitt 3.3.5 festgelegten Arbeitsmittel zu benutzen. Sie sind vor dem ersten Einsatz sowie täglich vor Arbeitsbeginn auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und bestimmungsgemäß einzusetzen.

Die aufsichtführende Person hat insbesondere die von Dritten zur Verfügung gestellten oder ausgeliehenen Arbeitsmittel vor der Benutzung auf augenfällige Mängel zu prüfen.

Arbeitsmittel müssen regelmäßig geprüft werden. Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber die Art der Prüfung, den Prüfumfang und die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen sowie eine zur Prüfung befähigte Person zu beauftragen.

Es dürfen nur geeignete und geprüfte Arbeitsmittel eingesetzt werden (siehe auch §§ 5 u. 14 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen").

3.3.4
Unterweisung von Beschäftigten und von Personal aufzugsfremder Gewerke

Jeder Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die Gefährdungen bei ihren Tätigkeiten und über Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen.

Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und insbesondere bei Veränderung von Arbeitsinhalten und bei der Einführung von neuen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder neuen Technologien entsprechend den Gefährdungen ausreichend und in angemessenen Zeitabständen durchzuführen.

Anlässe für die Wiederholung der Unterweisung können sich z. B. aus Unfällen, Sachschäden und der Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen ergeben.

Vor Aufnahme der Arbeit an einer Aufzugsanlage hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Beschäftigten auf die besonderen Gefährdungen bei den durchzuführenden Arbeiten hinzuweisen und über die festgelegten Schutzmaßnahmen zu informieren.

Schriftliche Anweisungen müssen den Beschäftigten zugänglich sein.

Schriftliche Anweisungen sind z. B. Arbeits-, Montage-, Demontage und Instandhaltungsanweisungen.

Arbeiten durch Personal aufzugsfremder Gewerke im Schacht, im Triebwerksraum sowie auf dem Fahrkorbdach dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Ausführenden unterwiesen wurden, die Unterweisung verstanden haben und die Gefahrstellen so weit als möglich gesichert worden sind. Der Fahrkorb darf nur von fachkundigen Personen bzw. fachkundigen Personen im eingeschränkten Aufgabengebiet verfahren werden.

(siehe auch Abschnitt 2 "Fachkundige Personen" und Abschnitt 5.5.7 "Fachkundige Person im eingeschränkten Aufgabengebiet")

3.3.5
Montage-, Demontage- und Instandhaltungsanweisungen

Für Montagearbeiten an Aufzugsanlagen muss eine schriftliche Montageanweisung erstellt und vor Arbeitsbeginn dem Aufsichtführenden ausgehändigt werden. Die Montageanweisung ist unter Berücksichtigung der Maschinenverordnung und der Aufzugsverordnung sowie § 17 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten" zu erstellen.

Die Montageanweisung muss die Sicherheitshinweise der Komponentenhersteller und darüber hinaus alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, einschließlich der vom Bauherrn zu treffenden Maßnahmen, enthalten. Besondere örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen (siehe auch Abschnitt 3.1).

Die Montageanweisung kann aus ergänzenden Sicherheitsangaben in Montagezeichnungen und Montagehandbüchern bestehen.

Die Montageanweisung sollte mindestens folgende Hinweise enthalten:

  • Anschlagpunkte für Hebezeuge und persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

  • Lieferreihenfolge, Gewicht und Anschlagpunkte der Bauteile

  • Montagefolge der Aufzugsanlage

  • erforderliche Hilfsmittel, z. B. Gerüste, Anschlagmittel, Hebezeuge, Montagewerkzeuge

  • erforderliche Maßnahmen zur Erstellung von Arbeitsplätzen und deren Zugängen sowie Schutzmaßnahmen gegen Absturz und Herabfallen von Gegenständen

  • zulässiger Fahrweg über der jeweils obersten montierten Schienenbefestigung bei der gerüstlosen Montage der Führungsschienen von schienengeführten Montagebühnen aus

(Muster einer Montageanweisung, siehe Anhang 3)

Für Demontage- und Instandhaltungsarbeiten sind Anweisungen zu erstellen, die vergleichbar mit denen für Montage bzw. der DIN EN 13015 "Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen; Regeln für Instandhaltungsanweisungen" und TRBS 1112 "Instandhaltung" sind.

3.3.6
Anforderungen an Befestigungs- und Anschlagpunkte sowie an Anschlageinrichtungen der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz

In Abhängigkeit von den durchzuführenden Tätigkeiten an Aufzugsanlagen sind die folgenden Punkte planerisch, statisch und organisatorisch zu berücksichtigen:

  • Verankerungen (Lastabtragungspunkte) für Gerüste im Aufzugsschacht

  • Anschlagpunkte für Hub- und Zuggeräte

  • Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

(siehe "DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten" in Verbindung mit den Normenreihen DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste", DIN EN 12810 "Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen" und DIN EN 12811 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke", DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" sowie der
DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten", Anhang 1 dieser
DGUV Information und DIN EN 795 "Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen")

Die Verantwortlichen des beauftragten Unternehmens haben sich mit der verantwortlichen Person des Bauherrn oder der Verwendenden (Betreiber) abzusprechen, damit die Befestigungs- und Anschlagpunkte im Bauwerk vorgesehen werden (siehe auch DIN EN 81-20 Nr. 0.4).

3.3.7
Übereinanderliegende Arbeitsplätze

Arbeiten im Aufzugschacht dürfen an übereinanderliegenden Arbeitsplätzen nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Ist dies nicht zu vermeiden, müssen die untenliegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Gegenstände geschützt werden. Die Schutzeinrichtungen sind so zu bemessen und auszuführen, dass eine Gefährdung von Personen verhindert ist.

(siehe § 13 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten")

Mit dem Herabfallen von Gegenständen und Massen ist insbesondere bei Aufzugsschächten mit offenem Schachtkopf und bei noch nicht abgeschlossenen Bauarbeiten im oberen Teil des Schachtes zu rechnen.

Gewerkübergreifende Arbeiten im Schacht sind mit dem Koordinator/der Koordinatorin und den beteiligten Gewerken abzustimmen (siehe auch Abschnitt 3.3.14).

3.3.8
Alleinarbeitsplatz

Arbeiten an Aufzugsanlagen dürfen von Personen in Alleinarbeit nur dann ausgeführt werden, wenn sie über entsprechende Fachkunde verfügen. Des Weiteren sind technische oder organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe zu treffen.

Maßnahmen sind z. B. Kontakt zu anderen Gewerken über technische Einrichtungen, wie Mobiltelefon, Signalgeber, Notrufeinrichtungen, mit denen im Notfall andere Personen herbeigerufen werden können, um die Erste-Hilfe-Leistungen sicherzustellen.

Eine organisatorische Maßnahme kann z. B. das An- und Abmelden der betroffenen Person bei einer im Notfall Hilfe organisierenden Stelle sein.

3.3.9
Gefährliche Arbeiten

Bei gefährlichen Arbeiten sind von den Unternehmensverantwortlichen, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus, weitere geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei ist der Stand der Technik zu beachten.

Gefährliche Arbeiten können z. B. Arbeiten mit Absturzgefahr bei Verwendung eines Auffangsystems als persönliche Schutzausrüstung sein.

(siehe auch Abschnitt 3.5.4 und § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention")

3.3.10
Verständigung zwischen den Beschäftigten

Zwischen den Beschäftigten an verschiedenen Arbeitsplätzen einer Aufzugsanlage oder mehrerer Aufzüge in einem gemeinsamen Schacht ist eine eindeutige Verständigung sicherzustellen.

Eine eindeutige Verständigung kann z. B. durch Ruf- oder Sichtverbindung oder auch durch technische Einrichtungen sichergestellt werden.

Vereinbarungen auf Zeit für Fahrkorbbewegungen und Schaltfunktionen der Aufzugsanlage sind nicht zulässig.

3.3.11
Mängelbeseitigung und Benutzung von Einrichtungen

Stellt ein Beschäftigter fest, dass für die Arbeiten benutzte Einrichtungen, Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe und Komponenten der Aufzugsanlage sicherheitstechnische Mängel aufweisen, hat er diese zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die erforderliche Fachkunde, hat er den Mangel unverzüglich dem Aufsichtführenden zu melden. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind unverzüglich einzuleiten. Erforderlichenfalls sind die Arbeiten einzustellen.

Beschäftigte dürfen Maschinen, Einrichtungen und Anlagen nur bestimmungsgemäß, entsprechend der Betriebsanleitung der Hersteller verwenden. Sie müssen hierzu unterwiesen und befugt sein.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von den Herstellern mitgelieferte Betriebsanleitung den Beschäftigten zugänglich ist.

(siehe §§ 15 und 16 Arbeitsschutzgesetz, §§ 16 und 17 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention")

3.3.12
Sichern von Gefahrenbereichen

Die nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Maßnahmen zur Absperrung und Kennzeichnung von Gefahrenbereichen sind anzuordnen und durchzuführen.

Absperrungen können z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden.

Die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen ist nach ASR A1.3 (Technische Regeln für Arbeitsstätten) durchzuführen.

Ergeben sich aus den örtlichen Gegebenheiten während des Arbeitsablaufes zusätzliche Gefährdungen, sind die erforderlichen Maßnahmen zwischen Aufsichtsführenden und Verantwortlichen für die Bauleitung und die Koordination (Bauleiter und Koordinator) abzustimmen.

3.3.13
Übernahme einer Baustelle

Vor Aufnahme der Arbeiten müssen die Arbeitsplätze, Verkehrswege und Arbeitsmittel der Beschäftigten hinsichtlich der möglichen Gefährdungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen geprüft und der aufsichtführenden Person übergeben werden. Für die Prüfung und die Übergabe ist die vorgesetzte Person verantwortlich, die die Arbeit leitet. Werden hierbei Mängel festgestellt, darf die Arbeit erst nach der Beseitigung dieser Mängel aufgenommen werden.

Zur Prüfung der Arbeitsplätze, Verkehrswege und Arbeitsmittel gehört nach Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten" auch das Prüfen von Gerüsten, Geräten, Schutzvorrichtungen und anderen Einrichtungen auf augenscheinliche Mängel. Dies gilt auch für die von anderen zur Verfügung gestellten und für die eigene Arbeit genutzten Arbeitsmittel.

(siehe auch Abschnitt 4.2.1)

Es wird empfohlen, für die Baustellenübernahme, insbesondere für die Prüfung der Gerüste, Checklisten zu verwenden.

(siehe auch BetrSichV und DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten")

3.3.14
Koordinierung von Arbeiten

Besteht während der Arbeit eine gegenseitige Gefährdung der Beschäftigten mehrerer Gewerke - insbesondere durch gefährliche Arbeit im Sinne der Baustellenverordnung - hat der/die Vorgesetzte dafür zu sorgen, dass die Gefährdungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden werden. Hierzu hat er/sie sich über den Koordinator/die Koordinatorin mit den anderen Gewerken abzustimmen.

Arbeiten auf übereinanderliegenden Ebenen im Aufzugsschacht bedürfen der Koordinierung und Abstimmung aller beteiligten Gewerke.

(siehe § 8 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Baustellenverordnung sowie § 13 BetrSichV und § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ("Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer"))

3.3.15
Anzeigepflicht

Soweit erforderlich, hat der Unternehmer/die Unternehmerin Montage-, Demontage- und Instandhaltungsarbeiten an Aufzugsanlagen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Montage- und Demontagearbeiten, deren Umfang 10 Arbeitsschichten übersteigen, müssen entsprechend § 3 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten" bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall angezeigt werden.

Für die Anzeige der Bauarbeiten beim Unfallversicherungsträger kann das Formular im Anhang 2 verwendet werden.

Werden bei Tätigkeiten an Aufzugsanlagen hochziehbare Personenaufnahmemittel entsprechend der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" oder schienengeführte Montagebühnen (siehe Abschnitt 4.3) eingesetzt, hat der Unternehmer/die Unternehmerin die Arbeiten dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Für die Anzeige des Einsatzes von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln kann das Formular im Anhang 3 der DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten" oder im Anhang 2 der
DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" verwendet werden.