DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 4 - 4 Verwenden von Arbeitsmitteln

Die Beschäftigten haben die nach Abschnitt 3.3.3 festgelegten Arbeitsmittel zu verwenden. Die Arbeitsmittel sind vor dem ersten Einsatz sowie täglich vor Arbeitsbeginn auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und bestimmungsgemäß zu verwenden.

Die aufsichtführende Person hat insbesondere die von Dritten zur Verfügung gestellten oder ausgeliehenen Arbeitsmittel vor der Benutzung auf augenfällige Mängel zu überprüfen.

Arbeitsmittel sind regelmäßig zu prüfen. Nach Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art und Umfang sowie die Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen.

Es dürfen nur geprüfte Arbeitsmittel verwendet werden (siehe auch TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen").