DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologische Gefährdungen

Werden bei Tätigkeiten an Aufzugsanlagen Gefahrstoffe verwendet, hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob der Gefahrstoff durch einen Stoff mit geringerem gesundheitlichem Risiko und Gefahrenpotenzial ersetzt werden kann. Die inhalativen (über Atmung), die dermalen (über Haut) und die physikalisch chemischen (Brand und Explosion) Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen.

Vor Tätigkeiten in gefährdeten Bereichen sind Informationen bei den Personen einzuholen, die die Anlagen verwenden (betreiben). Die erforderlichen Maßnahmen sind mit ihnen abzustimmen.

Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die gefährliche Eigenschaften haben und die von den Herstellern mit Gefahrensymbolen bzw. Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet sind, z. B. Reinigungs-, Beschichtungs- und Konservierungsmittel.

Die Gefahren bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Verhaltensregeln bei Unfällen und Notfällen, einschließlich Erste-Hilfe-Maßnahmen, sind in einer Betriebsanweisung zu erfassen. Auf deren Grundlage sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

(siehe Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 555) und DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen")

Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung der Betriebsanweisungen sind die Sicherheitsdatenblätter der zu verwendenden Stoffe zu beachten. Die Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter sind den Beschäftigten zugänglich zu machen.

Bei den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind insbesondere der Einsatz geeigneter Beschäftigter, arbeitsmedizinische Vorsorge, Bereitstellung und Benutzung von PSA, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erforderlich. Für das Verhalten bei Notfällen sind Regelungen zu treffen.

Für die Lagerung von Gefahrstoffen im Bereich der Aufzugsanlage, besonders im Schacht und im Triebwerksraum sind besonders die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der Gefahrstoffverordnung zu beachten.

Reinigungs- und Entfettungsmittel, Kleber sowie Konservierungs- und Beschichtungsmittel enthalten einen hohen Anteil an Lösemitteln, die brennbar und gesundheitsgefährdend sind.

3.7.1
Inhalative und dermale Gefährdungen

In der Gefährdungsbeurteilung sind Art und Ausmaß der Exposition zu berücksichtigen.

Gefahrstoffe können auch durch den Arbeitsprozess aus nicht gefährlichen Arbeitsstoffen entstehen, z. B. Rauche beim Schweißen und Brennschneiden.

(siehe hierzu DGUV Information 209-016 "Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren")

Gefahrstoffe können eingeatmet, verschluckt oder über die Haut aufgenommen werden.

Gefahren können auch von Gefahrstoffen in Altanlagen ausgehen, z. B. von PCB-haltigen Ölen, Quecksilber, Blei und Asbest. Mit der Gefährdung durch Asbest ist insbesondere bei der Reparatur und Modernisierung von alten Anlagen zu rechnen, z. B. beim Herstellen von Ausschnitten für neue Tableaus.

(siehe TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten")

Beim Einsatz von Stoffen, die den Luftsauerstoff verdrängen können, ist auf ausreichende Lüftung zu achten, besonders in der Schachtgrube.

Die Dämpfe organischer Lösemittel sind wesentlich schwerer als Atemluft und verdrängen diese z. B. in der Schachtgrube oder im Fahrkorb.

Eine Gefährdung durch solche Stoffe kann auch durch andere Gewerke bei Tätigkeiten in der Nähe der Aufzugsanlage hervorgerufen werden.

3.7.2
Brand- und Explosionsgefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Bei der Verwendung von Reinigungs- und Entfettungsmitteln, Klebern sowie Konservierungs- und Beschichtungsmitteln können durch den hohen Anteil von organischen Lösemitteln in diesen Stoffen explosionsgefährdete Bereiche auftreten.

Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

Vor Beginn und während dieser Tätigkeiten ist für ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen.

Auch aufgewirbelter Staub und Flusen können zu Brand- und Explosionsgefahren führen.

Da die Dämpfe organischer Lösemittel schwerer als Atemluft sind, wird die untere Explosionsgrenze (Konzentration, ab der sich das Gasgemisch entzünden kann) zuerst in Bodennähe, z. B. in der Grube, erreicht.

Zündquellen können z. B. entstehen:

  • beim Schweißen

  • beim Schleifen

  • beim Trennen

  • an elektrischen Bauteilen

  • durch mechanisch erzeugte Funken

Auch heiße Oberflächen (z. B. Glasscheibe eines Halogenstrahlers) können zur Entzündung führen.

3.7.3
Tätigkeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen

Vor Tätigkeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen sind die erforderlichen Maßnahmen mit den Verwendern/Betreibern der Anlagen abzustimmen.

Die Festlegungen der Verwender/Betreiber, z. B. Erlaubnisverfahren für festgelegte Tätigkeiten, Rauchverbote, der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" (Allgemeines und Teil 1-4) sowie der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" sind zu beachten.

Brand- und explosionsgefährdete Bereiche können z. B. bei Aufzugsanlagen in Betrieben der chemischen Industrie auftreten.

Die Tätigkeiten in diesen Bereichen dürfen nur durch fachkundiges Personal durchgeführt werden.

Die eingesetzten Arbeitsmittel müssen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen geeignet und gekennzeichnet sein.

Alle in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten mechanischen, elektrischen und elektronischen Aufzugskomponenten dürfen nur durch geeignete Bauteile ersetzt werden.

3.7.4
Biologische Gefährdungen

Von in die Aufzugsanlage geworfenen Gegenständen und Stoffen, wie z. B. benutzte Spritzen, Fäkalien, oder Taubenkot und Tierkadaver, können Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten ausgehen.

Besteht eine mögliche Gefährdung durch Keime, z. B. von Tieren, in Sammelunterkünften und in Krankenhäusern, sind Maßnahmen in Absprache mit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin zu treffen.

Vergleichbar zu dem Vorgehen bei Gefahrstoffen sind die Beschäftigten zu biologischen Gefährdungen zu unterweisen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.