DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 6.5 - 6.5 Güteraufzüge

Güteraufzüge dürfen nicht verfahren werden, wenn sich eine Person in der Aufzugsanlage befindet. Der Fahrkorb von Güteraufzügen mit einer Tragfähigkeit bis 100 kg (Kleingüteraufzüge) darf nur betreten werden, wenn der Hauptschalter abgeschaltet und eine zusätzliche formschlüssige Schutzmaßnahme gegen das Abstürzen des Fahrkorbs getroffen ist (siehe Abschnitt 4.6.1 und 4.6.2).