DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Sicherung der Schachtzugänge

Offene Schachtzugänge sind so abzusperren, dass Unbefugten (Dritten) der Zugang verwehrt ist. Arbeiten, bei denen Fahrschachttüren geöffnet sein müssen, dürfen grundsätzlich nur bei dahinter befindlichem Fahrkorb ausgeführt werden. Ist dies nicht möglich, müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

Zusätzliche Maßnahmen sind z. B. Absperrungen nach Landesbauordnung oder Sicherungsposten. Absperrungen mit dreiteiligem Seitenschutz nach DIN 12811-1 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke: Arbeitsgerüste; Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" sind nicht ausreichend.