DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 4.3 - 4.4 Gerüstlose Montage und Demontage

4.3.1 Allgemeines

Für die gerüstlose Montage und Demontage können hochziehbare Personenaufnahmemittel (PAM) oder Montagebühnen mit wirksamer Fangvorrichtung verwendet werden.

Dafür dürfen nur Winden verwendet werden, die vom Hersteller bestimmungsgemäß für das Heben von Personen vorgesehen sind.

  • Gerüstlose Montage/Demontage ist ein Vorgang, bei dem die Montage/Demontage der Schachtausrüstung (z. B. Führungsschienen, Schachttüren) von einer im Schacht verfahrbaren Montagebühne aus durchgeführt wird. Sie wird nicht vom Anwendungsbereich der TRBS 2121 Teil 4 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" erfasst.

  • Zu den Anforderungen an Winden, siehe Abschnitt 4.6.1

4.3.2 Hochziehbare Personenaufnahmemittel

Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen der Maschinenverordnung entsprechen (z. B. entsprechend DIN EN 1808 "Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel; Berechnung, Standsicherheit, Bau-Prüfungen" gebaut sein) und es muss eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel (PAM) sind nach DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" zu betreiben. Abweichend von Abschnitt 6.1 der DGUV Regel 101-005 genügt vor der ersten Inbetriebnahme am jeweiligen Montageort die Prüfung durch Sachkundige.

Unter einem hochziehbaren Personenaufnahmemittel wird eine Einrichtung zum Heben von Personen und Lasten verstanden, die nicht aus Komponenten der künftigen Aufzugsanlage besteht.

(Zur Qualifikation von Sachkundigen, siehe Abschnitt 2)

4.3.3 Montagebühnen

Montagebühnen müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Betrieb mindestens den Anforderungen der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" entsprechen. Abweichend von Abschnitt 6.1 der DGUV Regel 101-005 genügt vor der ersten Inbetriebnahme am jeweiligen Montageort die Prüfung durch Sachkundige.

(Zur Qualifikation von Sachkundigen, siehe Abschnitt 2)

Unter einer "Montagebühne" versteht man eine Einrichtung zum Heben von Personen und Lasten, die aus den Komponenten Antrieb, Tragmittel und Arbeitsplattform (u. a. tragende Teile des Fahrkorbs der künftigen Aufzugsanlage) besteht. Sie kann frei hängend oder schienengeführt ausgeführt sein.

Unter einer "Arbeitsplattform" versteht man die Standfläche von Personen auf der Montagebühne.

Abweichend von Abschnitt 4.1.1 der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" genügt als Kennzeichnung der Montagebühne die Angabe der Nutzlast.

Die Montagebühne muss so gesichert sein, dass sie bei Tragmittelbruch nicht abstürzt.

Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz:

  • Fangvorrichtung der künftigen Aufzugsanlage (Fahrkorb)

    • vorab zu installieren

    • zur sicheren Funktion auf die Fahrgeschwindigkeit der Montagebühne abzustimmen

    • Führungsschienen vor dem Einbau z. B. von Konservierungsmitteln, Fett und Bauschmutz reinigen

oder

  • andere Fangvorrichtung, z. B. Sicherheitsseil mit zugehöriger Seilfangvorrichtung

    • Seile von Seilfangvorrichtungen und Tragmittel müssen unabhängig voneinander angeschlagen sein.

Soll die schienengeführte Arbeitsplattform in der jeweiligen Arbeitsstellung mechanisch fixiert werden, kann hierfür die Fangvorrichtung benutzt werden. Je nach Typ der Fangvorrichtung ist bei manuellem Einrücken die Funktionsfähigkeit der Fangvorrichtung bei niedrigen Geschwindigkeiten und Massen nicht gewährleistet. In diesem Fall sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Zusätzliche Maßnahmen sind z. B.:

  • Verbinden der Auslöseeinrichtung der Fangvorrichtung mit festen Teilen im Schacht

  • dauerhaft, z. B. durch Federkraft, betätigtes Anlegen der Fangvorrichtung mit der Möglichkeit des Lösens für das Verfahren der Arbeitsplattform

  • zusätzliches Anschlagen der Arbeitsplattform an Festpunkten im Schacht

Arbeitsplattformen sind mit Seitenschutz nach Abschnitt 5.5 DIN EN 12811-1 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke; Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" zu umwehren. Auf Geländer- und Zwischenholm darf verzichtet werden, wenn der lichte Abstand zur Schachtwand weniger als 0,30 m beträgt und während des Verfahrens für die Beschäftigten eine sichere Haltemöglichkeit gegeben ist. Fußleisten sind in jedem Falle anzubringen.

Wird der Fahrkorb für die gerüstlose Montage/Demontage eingesetzt, kann auch das vorgesehene Geländer als Absturzsicherung verwendet werden (laut Abschnitt 8.13.3 DIN EN 81-1 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge" nach Abschnitt 5.4.7.4 DIN EN 81-20), wenn es die Anforderungen an eine Absturzsicherung den Durchführungsanweisungen zu § 12 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" entsprechend erfüllt (siehe auch Abschnitt 3.5.3).

Werden die Montagearbeiten/Demontagearbeiten bei nicht vollständig geschlossenen Schachtöffnungen und/oder nicht vollständig geschlossenem Schachtkopf durchgeführt, sind Maßnahmen zu treffen, die die Beschäftigten gegen herabfallende Gegenstände schützen.

Dies kann z. B. durch ein Dach über der Arbeitsplattform erfolgen.

4.3.4 Schacht

Vor Nutzung der schienengeführten Montagebühne ist in der Schachtgrube der Schutzraum zu gewährleisten (nach Abschnitt 5.7.3.3 DIN EN 81-1 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen; Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge" bzw. Abschnitt 5.2.5.8 DIN EN 81-20).

Dies kann z. B. durch die Montage von Puffern erreicht werden.

Schachtzugänge sind mindestens mit einem dreiteiligen Seitenschutz abzusperren.

Es wird empfohlen, den Schachtzugang vollflächig zu verschließen.

An nicht vollständig geschlossenen Schachtzugängen ist Folgendes deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen:

  • das Warnzeichen W008 "Warnung vor Absturzgefahr" der ASR A1.3 Technische Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

  • ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Achtung, im Schacht wird gearbeitet. Keine Gegenstände hineinwerfen."

Während der Arbeit von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln oder Montagebühnen aus dürfen sich keine Personen in der Schachtgrube aufhalten.

4.3.5 Bewegung von Montagebühnen

Der belastete wie auch der frei hängende, nicht belastete Teil des Tragmittels ist gegen mechanische oder sonstige schädliche Einflüsse zu schützen.

Tragmittel sind z. B. Hubseile und Hubketten.

Das Verfangen des Seils mit Teilen des Schachts oder der Montagebühne kann z. B. durch die Verwendung von separaten Wickeleinrichtungen vermieden werden.

Die Montagebühne darf nicht durch Umschlingen mit dem Tragmittel angeschlagen werden.

Bei Treibscheibenwinden sind die Gewichtsverhältnisse zwischen Montagebühne und Gegengewicht so aufeinander abzustimmen, dass die Treibfähigkeit des Antriebes erhalten bleibt.

Bei Hubwerken (Winden und Kettenzüge) darf die für den späteren Aufzugsbetrieb vorgesehene Nennlast nicht überschritten werden.

Bei Hydraulikaufzügen darf der für den späteren Aufzugsbetrieb vorgesehene Druck bei Volllast im Hydrauliksystem nicht überschritten werden.

Fangvorrichtungen und Geschwindigkeitsbegrenzer der Aufzugsanlage müssen nach Abschnitt 9.8 DIN EN 81-1 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen; Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge" oder Abschnitt 5.6.2 DIN EN 81-20 baumustergeprüft und für den Anwendungsfall geeignet sein.

Vor der ersten Inbetriebnahme der Montagebühne am jeweiligen Montageort ist sicherzustellen, dass die Absturzsicherung nach Abschnitt 4.3.3 funktionsfähig ist.

Dies geschieht:

  • durch Beibehaltung der werkseitigen Einstellung

  • durch Kontrolle der ordnungsgemäßen Montage von Fangvorrichtung und Geschwindigkeitsbegrenzer

  • während Durchführung einer Fangprobe, bei Fangvorrichtungen nach DIN EN 81-1 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen; Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge" bzw. nach DIN EN 81-20 mit anschließender Überprüfung des gleichmäßigen Eingreifens

  • durch Prüfung bezüglich Gängigkeit und Beschädigung der Elemente

Die Gängigkeit der Fangvorrichtung ist arbeitstäglich vor der ersten Fahrt zu prüfen. Des Weiteren ist eine Überprüfung auf sichtbare Mängel durchzuführen.

Nach Abschnitt 4.2.6.2 DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" beträgt die höchste Fahrgeschwindigkeit von Montagebühnen bei bis zu zwei Aufhängungen 0,5 m/s, bei mehr als zwei Aufhängungen 0,3 m/s. Abweichend hiervon darf die Fahrgeschwindigkeit bei Verwendung des Aufzugstriebwerks bis zu 0,63 m/s betragen.

(siehe Abschnitt 14.2.1.3 DIN EN 81-1 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen; Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge" (Geschwindigkeit für Inspektionsfahrt))

Werden Führungsschienen einzeln montiert, sind über der oberen Führungseinrichtung der schienengeführten Montagebühne Einrichtungen anzubringen, die den Antrieb abschalten, bevor der Fahrkorb aus den Führungsschienen fährt. Der in der Montageanweisung gemäß 3.3.5 festzulegende zulässige Fahrweg über der jeweils obersten montierten Schienenbefestigung darf nicht überschritten werden.

Werden Führungsschienen im Strang hängend montiert, darf die Montagebühne nur so weit verfahren werden, wie eine sichere Führung gegeben ist. Der in der Montageanweisung gemäß Abschnitt 3.3.5 festzulegende zulässige Fahrweg über der jeweils obersten montierten Schienenbefestigung darf nicht überschritten werden.

Während des Verfahrens der Montagebühne dürfen von der Arbeitsplattform keine Arbeiten ausgeführt werden.

An Umlenkrollen und Rollenführungen auf der Arbeitsplattform sind die Quetsch-, Scher- und Einzugstellen durch Verkleidung nach DIN EN ISO 13857 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen" zu sichern.

Für das Verfahren der Montagebühne darf nur eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung (Totmannsteuerung) vorhanden sein, die von einer Arbeitsplattform aus bedient werden kann.

Die Befehlseinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert und ihre Funktion muss eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Das unbeabsichtigte Betätigen kann z. B. auch durch versenkt angeordnete Taster vermieden werden. Die Kennzeichnung der Funktion kann z. B. durch Beschriften oder Anbringen von Symbolen erfolgen.

Wird eine kabellose Steuerung verwendet, ist das Bedienelement fest mit der Arbeitsplattform zu verbinden.

Auf jeder Arbeitsplattform ist eine Not-Halt-Einrichtung anzuordnen. Besitzt der Fahrkorb mehrere Arbeitsplattformen, ist auf jeder Etage eine Not-Halt-Einrichtung anzuordnen.

Das unbefugte Benutzen der Montagebühne ist zu verhindern.

Die unbefugte Benutzung kann z. B. durch Schlüsselschalter verhindert werden.

4.3.6 Führung des Gegengewichts

Gegengewichte sind gegen Verdrehen, Anstoßen, Aufsetzen oder Verhaken zu sichern.

Dies wird z. B. durch gespannte Drahtseile erreicht, an denen das Gegengewicht geführt wird.

4.3.7 Notabstieg

Es muss gewährleistet sein, dass bei Ausfall des Antriebs das hochziehbare Personenaufnahmemittel bzw. die Montagebühne sicher verlassen werden kann.

Arbeitsplätze können z. B. nach eindeutiger Verständigung durch das Verfahren im Handbetrieb sicher verlassen werden.

Eine eindeutige Verständigung erfolgt z. B. durch Rufverbindung, Sichtverbindung oder technische Einrichtungen.