DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 6.3 - Arbeiten an und in der Nähe von in Betrieb befindlichen Schornsteinen

6.3.1
Instandhaltungsarbeiten

6.3.1.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Instandhaltungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Schornsteinen oder in deren Nähe nur von mindestens zwei Versicherten zusammen durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen einem allein arbeitenden Versicherten und einer anderen Person direkte Ruf- und Sichtverbindung besteht.

Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten zum Bewahren und Wiederherstellen des Sollzustandes sowie zum Feststellen und Beurteilen des Istzustandes.

Siehe auch DIN 31051.

6.3.1.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Inspektionsarbeiten von jedem Versicherten Atemschutzgeräte für die Selbstrettung mitgeführt werden.

Inspektionsarbeiten sind Arbeiten zum Feststellen und Beurteilen des Istzustandes.

Atemschutzgeräte für die Selbstrettung siehe "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701),

6.3.1.3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn dabei von Versicherten von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte und den Gefahrstoffen entsprechende Schutzkleidung getragen werden. Dies gilt nicht wenn,

  • die möglichen Gefahrstoffe ermittelt wurden und sichergestellt wird, daß während der Arbeiten die Auslöseschwelle der MAK- und TRK-Werte nicht überschritten werden,

  • der untere Grenzwert für Sauerstoff (19 Vol. %) und das Überschreiten des MAK-Wertes für Kohlenmonoxid (CO = 30 ppm) durch optisch und akustisch wirkende Warngeräte an der Arbeitsstelle angezeigt wird

    und

  • Atemschutzgeräte für die Selbstrettung für jeden Versicherten an der Arbeitsstelle bereitgehalten und im Alarmfall benutzt werden.

6.3.2
Arbeiten im Mündungsbereich

Im Mündungsbereich von in Betrieb befindlichen Schornsteinen sind Arbeiten zum Erhöhen oder Abbrechen des Schornsteines nicht zulässig.

Zum Abbrechen gehört auch das Beseitigen von Schomsteinteilen.

Ein Schornstein kann z.B. außer Betrieb genommen werden, wenn hierfür ein Notschornstein errichtet wird.