DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 5.4 - Zugänge bei kurzzeitigen Tätigkeiten

5.4.1
Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, sind eingebaute Bauteile als Zugang zur Arbeitsstelle nur zulässig, wenn sie mindestens 0,20 m breit sind und Absturzsicherungen nach Abschnitt 4.7.1 verwendet werden.

Solche Tätigkeiten sind z.B. das Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln, das Festlegen von Fertigteilen.

5.4.2
Abweichend von Abschnitt 5.4.1 sind schmalere Bauteile zulässig, wenn besondere Einrichtungen oder diesen gleichwertige Konstruktionsteile ein sicheres Festhalten ermöglichen.