DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 5.3 - Transport, Lagerung, Einbau

5.3.1
Sichtprüfung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betonfertigteile vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit geprüft werden.

5.3.2
Vermeiden von Beschädigungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betonfertigteile so gelagert, angeschlagen, transportiert und eingebaut werden, daß Beschädigungen vermieden werden, die ihre Standsicherheit oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können.

5.3.3
Unbeabsichtigte Lageänderungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betonfertigteile so gelagert, transportiert und eingebaut werden, daß sie ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können.

Eine Lageänderung kann vermieden werden, z.B. wenn

  • Anschlagmittel von abgesetzten Fertigteilen erst dann gelöst werden, wenn diese ausreichend festgelegt sind,

  • Fertigteile bei senkrechter oder geneigter Lagerung an mindestens zwei Punkten ihrer Aufstandsfläche und mindestens einem Punkt oberhalb ihres Schwerpunktes gehalten werden.