DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.7 - Absturzsicherungen

4.7.1
Allgemeines

4.7.1.1
Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern, nachfolgend als Absturzsicherungen bezeichnet, müssen vorhanden sein:

  1. 1.

    unabhängig von der Absturzhöhe an

    • Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

    • Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

  2. 2.

    bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an

    • freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,

    • Wandöffnungen,

    • Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen,

  3. 3.

    bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen,

  4. 4.

    bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern,

  5. 5.

    bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummern 3 und 4 beim Mauern über die Hand.

4.7.1.2
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen, nachfolgend als Auffangeinrichtungen bezeichnet, vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Auffangnetz beim Verwenden von

  1. 1.

    Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüsten nicht mehr als 3,00 m,

  2. 2.

    Dachfanggerüsten nicht mehr als 1,50 m,

  3. 3.

    allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m,

  4. 4.

    Auffangnetzen nicht mehr als 6,00 m

betragen.

Fanggerüste siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau" (ZH 1/534.0 - ZH 1/534.10).

Auffangnetze siehe "Sicherheitsregeln für Auffangnetze" (ZH 1/560).

Auffangnetze haben vom Hersteller eingearbeitete Prüfgarne, um die Festigkeitsminderung der Netzgarne infolge Alterung feststellen zu können.

Auffangnetze dürfen ohne Prüfung des Prüfgarnes nur innerhalb eines Jahres nach Herstellung verwendet werden. Sollten ältere Auffangnetze eingesetzt werden, muß nachgewiesen werden, daß die Seil-Höchstzugkraft des Netzgarnes noch mindestens 2,0 kN (200 kg) beträgt. Für diesen Nachweis ist ein Prüfgarn aus dem Auffangnetz zu entnehmen und an eine amtlich anerkannte Materialprüfanstalt oder den Hersteller zu geben. Die Prüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

4.7.1.3
Lassen sich Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht verwenden, darf Anseilschutz verwendet werden, wenn

  • für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind

    und

  • das Verwenden von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist.

Dabei hat der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, daß der Anseilschutz benutzt wird.

Geeignete Anschlageinrichtungen sind z.B. solche nach DIN 4426.

Anseilschutz siehe "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709).

Anschlageinrichtungen sind z.B. dann geeignet, wenn die Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung 7,5 kN bei einer Dauer von 5 Minuten - nachgewiesen ist.

4.7.1.4
Abweichend von den Abschnitten 4.7.1.1 bis 4.7.1.3 sind Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen und Anseilschutz nicht erforderlich, wenn Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherungseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigen, von fachlich und gesundheitlich geeigneten Beschäftigten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Gesundheitlich geeignet ist unter anderem derjenige, der nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht worden ist.

4.7.1.5
Abweichend von den Abschnitten 4.7.1.1 bis 4.7.1.3 sind Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen und Anseilschutz nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen,

  2. 2.

    Arbeitsplätze innerhalb gemauerter Schornsteine oder ähnlicher Bauwerke mindestens 0,25 m unter der Mauerkrone liegen,

  3. 3.

    Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten fest abgesperrt sind.

4.7.2
Seitenschutz

Seitenschutz als Absturzsicherung muß aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehen und den "Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (ZH 1/584) entsprechen (siehe Bild 1).

bgi-778_abb01.jpg

Bild 1: Seitenschutz

4.7.3
Bodenöffnungen

An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen und nicht durchtrittsicheren Abdeckungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineintreten oder Hineinfallen von Personen verhindern.

Als Öffnungen gelten

  • Öffnungen mit einem Flächenmaß ≤ 9 m2

    oder

  • gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist.

Ein Abstürzen, Hineintreten oder Hineinfallen wird verhindert, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind.