DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 4.5 - Verkehrswege

4.5.1
Treppen als Verkehrsweg

Als Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen Treppen, Bautreppen oder Treppentürme verwendet werden.

Siehe auch "Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten" (ZH 1/45),

4.5.2
Leitern als Verkehrsweg

4.5.2.1
Abweichend von Abschnitt 4.5.1 dürfen Leitern als Aufstiege verwendet werden, wenn

  • der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt,

  • der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird,

  • sie in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als 2 Gerüstlagen miteinander verbinden,

    oder

  • sie an Gerüsten als Gerüstaußenleitern angebaut sind und die Gerüstlagen nicht höher als 5,00 m über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche liegen.

Leitern siehe auch

  • UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74),

  • DIN 18 799-3,

  • DIN 1056.

Bei Innenaufstiegen in Gerüsten ist darauf zu achten, daß die zulässige Belastung im Leiteraufstiegsfeld nicht überschritten wird, z.B. 200 kg/m2 in Gerüstgruppe 3.

Kurzzeitige Bauarbeiten sind solche, die eine häufige Nutzung der Verkehrswege ausschließen.

4.5.2.2
Werden Anlegeleitern als Verkehrsweg benutzt, darf die mögliche Absturzhöhe von der Leiter nicht mehr betragen als die jeweilige Aufstiegshöhe.

4.5.2.3
Abweichend von Abschnitt 4.5.1 dürfen bei Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten fest eingebaute Steigleitern und Steigeisengänge verwendet werden, wenn diese mit Steigschutzeinrichtungen ausgerüstet sind.

Siehe auch "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709).

Steigeisengänge siehe auch "Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" (ZH 1/542) und bei Steigeisengängen an Schornsteinen DIN 1056.

4.5.3
Personenbeförderung

4.5.3.1
Arbeitsplätze an turmartigen baulichen Anlagen mit mehr als 60 m Höhe im Endzustand müssen über Personenaufzüge erreichbar sein, sobald Arbeitsplätze mehr als 20 m über dem umgebenden Gelände liegen.

4.5.3.2
Abschnitt 4.5.3.1 gilt nicht für

  • Instandhaltungsarbeiten geringen Umfanges,

  • Abbruch von Schornsteinen,

  • Abbrucharbeiten an Schornsteinen,

  • Bauarbeiten an Schornsteinen, die vor dem 1. Oktober 1988 errichtet wurden und einen Futterdurchmesser von ≤ 1,20 m haben,

  • Bauarbeiten, für die eine Beförderung mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln eingerichtet ist,

  • Fälle, in denen alle Personen mit einem Personenförderkorb in Verbindung mit dem Turmdrehkran befördert werden.

Personenbeförderung siehe auch "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).

4.5.4
Laufstege

Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen mit Trittleisten ausgerüstet sein, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11°) sind; sie müssen mit Stufen ausgerüstet sein, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30°) sind.