DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 4.2 - Erste Hilfe und Rettungswesen

4.2.1
Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,

  • daß die für Erste Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportmittel,

  • die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen und Geräte

zur Verfügung stehen

  • Meldeeinrichtungen vorhanden sind

    und

  • durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, daß unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

4.2.2
Ersthelfer

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ersthelfer mindestens in folgender Anzahl zur Verfügung stehen:

  • bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

  • bei mehr als 20 Versicherten mindestens 10 % der anwesenden Versicherten.

Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (VBG 109).

4.2.3
Erste-Hilfe-Material

Das Erste-Hilfe-Material ist leicht zugänglich, gegen schädigende Einflüsse geschützt, bereitzuhalten und zwar bei


  • bis zu 10 Versicherten:


1 kleiner Verbandkasten nach DIN 13 157 Verbandkasten C,

  • mehr als 11-50 Versicherten:


1 großer Verbandkasten nach DIN 13 169 Verbandkasten E,

  • mehr als 51 Versicherten:


1 großer Verbandkasten für je 50 Versicherte.

4.2.4
Sanitätsräume

Werden auf einer Baustelle mehr als 50 Versicherte beschäftigt, muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein.

4.2.5
Betriebssanitäter

Sind auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte beschäftigt, muß mindestens ein Betriebssanitäter vorhanden sein.

Die Pflicht zur Bereitstellung des Sanitätsraumes oder der vergleichbaren Einrichtung und des Betriebssanitäters obliegt dem Auftraggeber.

4.2.6
Flucht- und Rettungsplan

Der Unternehmer hat in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und dem öffentlichen Rettungsdienst einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen. Dieser muß den Einsatz geeigneter Flucht- und Rettungsgeräte regeln. Die Versicherten sind im Gebrauch der Flucht- und Rettungsgeräte zu unterweisen.

4.2.7
Rettungswege

Bei Gefahr müssen die Arbeitsplätze über Rettungswege oder Rettungseinrichtungen verlassen werden können. Es muß sichergestellt sein, daß mindestens ein Rettungsweg oder eine Rettungseinrichtung, auch beim Ausfall der Energie, benutzbar ist.

Rettungswege oder Rettungseinrichtungen sind z.B.

  • Verkehrswege über Leitern und Treppen,

  • Steigeinrichtungen nach DIN 1056, wenn sie mit dem Bauwerk gleichzeitig hochgezogen werden und von den Arbeitsplätzen aus erreichbar sind,

  • Abseilgeräte,

  • Steigleitern nach der Normenreihe DIN 18 799.

4.2.8
Verletztentransport

An hochgelegenen Arbeitsplätzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Verletzte beim Ausfall von Energie oder von Hebezeugen abtransportiert werden können.

Eine derartige Einrichtung kann z.B. ein Abseilgerät in Verbindung mit einer Rettungshose sein.